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Corona: Die aktuellen Regelungen im MD Niedersachsen

Der MD Niedersachsen hat umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um Mitarbeitenden und Versicherte vor Corona zu schützen. Hier finden Sie einige Hinweise zu den letzten Meldungen aus dem Expertenkreis Corona.

Corona-Regeln: FFP 2-Maskenpflicht im MDN

Der Corona-Bund-Länder-Gipfel hat am 19. Januar 2021 weitere Maßnahmen zum Schutz gegen Infektionen mit dem Coronavirus beschlossen, die unter anderem den betrieblichen Arbeitsschutz betreffen. Im „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des MDK Niedersachsen“ wurde das Tragen von FFP 2-Masken bereits empfohlen, jetzt wird es verpflichtend.

Wo immer es betrieblich möglich ist, haben Mitarbeitende das Homeoffice zu nutzen. Ab 27. Januar 2021 wird der vom Bundesministerium für Arbeit im April 2020 erlassenen allgemeinen Arbeitsschutzstandard erweitern und Arbeitgeber verpflichten, Homeoffice zu ermöglichen, zumindest da, wo es möglich ist. Der MDN hat von Beginn der Pandemie an darauf gesetzt, dass möglichst viele Mitarbeitende im Homeoffice arbeiten. Die Homeoffice-Quote dürfte mittlerweile um 80 Prozent liegen. Damit rangiert der MDN im oberen Bereich im Vergleich zu anderen Unternehmen und Behörden. MDN-Geschäftsführer Carsten Cohrs dankte in diesem Zusammenhang allen, die das möglich gemacht haben.

Homeoffice ist für mich der wichtigste Schutzfaktor in der Pandemie, weil es wesentlich zur Reduzierung von Kontakten beiträgt. Mir ist bewusst, dass das nicht immer einfach ist. Nicht jeder hat optimale Bedingungen zu Hause, aber viele machen über Monate das Beste aus der Lage. Dafür danke ich allen.

Carsten Cohrs, MDN-Geschäftsführer

Sofern sich der Aufenthalt in Dienstgebäuden nicht vermeiden lässt ist, ist zukünftig bei der Nutzung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern, Flure, Teeküchen, Kopierräume, Kurzbesprechung in Räumen usw. eine FFP 2-Maske zu tragen. 
Die Masken werden für die dienstliche Nutzung beschafft und werden im Laufe der kommenden Woche zentral in den Dienstgebäuden (z.B. an der Anmeldung) zur Verfügung gestellt. Solange die Masken noch nicht überall vorhanden sind, sind weiterhin die Alltagemasken bzw. OP-Masken zu tragen. Bitte nutzen Sie nach Möglichkeit auch übergangsweise FFP 2-Masken aus dem privaten Fundus.

FFP 2-Masken haben nur dann vollen Nutzen, wenn sie richtig getragen werden. Sie müssen eng am Gesicht anliegen. Weitere Hinweise finden Sie unter dieser Meldung und ausführlich auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BFArM).

Der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des MD Niedersachsen“ wurde weiter aktualisiert. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Aufenthalt in Teeküchen, Kopierräumen u. ä. ist nur mit einer Person möglich, in Ausnahmen ist eine FFP 2-Maske zu tragen. 
  • FFP 2-Maskenpflicht u. a. bei der Nutzung von Gemeinschaftsflächen 
  • Dienstwagen dürfen nur noch allein genutzt werden
  • Nutzung von Büros von mehreren Personen sind der Arbeitssicherheit (Nadine Faupel, Martin Dutschek) anzuzeigen; Ausnahme Postmanagement Hannover, hier sind Regelungen getroffen
  • Mindestabstand bei Sitzungen und Meetings wird auf 2 Meter erhöht, die 15 qm-Regel Fläche pro Person gilt weiter. Das gilt auch für Veranstaltungen außerhalb der Dienstgebäude des MDN

Die Änderungen im „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des MD Niedersachsen“ sind im Download zu dieser Meldung auch gelb markiert. Für Fragen stehen weiterhin Martin Dutschek und Nadine Faupel zur Verfügung.

Hinweise zur richtigen Nutzung von Masken

„SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des MD Niedersachsen“ zum Download

MDKN-intern vom 11.01.2021: Ab sofort: Verschärfte Corona-Sicherheitsregeln im MDKN

Angesichts der noch unklaren Gefährdungslage im Zusammenhang mit der neuen Corona-Virus-Variante B.1.1.7 und der hohen sowie weiter ansteigenden Infektionszahlen, werden die Regeln des „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des MDK Niedersachsen“ verschärft.

Die Regeln gelten als Dienstanweisung und wurden zwischen der Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin und der Geschäftsführung abgestimmt. Die Vorsitzende des Personalrates wurde vorab entsprechend informiert. 
Bei den weiteren Maßnahmen geht es primär um den Schutz vor indirekten Infektionen durch Aerosole, die sich in der Raumluft befinden. Deswegen legen die neuen Maßnahmen besonders Nachdruck auf Präsenz von mehreren Personen in Innenräumen. Studien belegen mittlerweile, dass das regelmäßige Lüften von Innenräumen nur begrenzte Effekte zur Reduzierung der Aerosole erzielen können. Alle weiteren Maßnahmen, wie AHA+L gelten weiterhin.

Generell sollte auf Präsenztermine verzichtet werden. Ein Großteil der Beschäftigten arbeitet bereits im Homeoffice. Sofern noch weitere Kolleginnen und Kollegen Homeoffice ermöglichen können, sollte dies unbedingt erfolgen. Jede Kontaktvermeidung zählt.
Ab sofort gilt: Für Besprechungen, Sitzungen, Meetings oder Schulungen müssen mindestens 15 Quadratmeter pro Person vorhanden sein (statt bisher 10 Quadratmeter). Die Lüftungsregeln sind unbedingt einzuhalten: Stellen Sie mindestens alle 20 Minuten für 3-5 Minuten Luftdurchzug sicher.
Das bedeutet im Einzelnen:

  • Besprechungsraum 2 der Unternehmenszentrale in Hannover: Sitzungen finden dort nicht mehr statt, weil dieser Raum zusätzlich für die Kolleginnen und Kollegen des Postmanagements genutzt wird.
  • Besprechungsraum Hemmingen: Die maximale Belegungszahl ist auf 5 Personen begrenzt. 
  • Büro des Geschäftsführers: Hier dürfen sich 3 Personen gleichzeitig aufhalten.

Für unbedingt notwendige Treffen in Räumlichkeiten in den Standorten gelten die o.g. Richtwerte. Im Zweifel halten Sie bitte Rücksprache mit den Kolleginnen und Kollegen der Arbeitssicherheit.

  • Sofern vereinzelt körperliche Untersuchungen stattfinden, ist der Raum vor und nachher zu lüften. Gutachter/innen und Versicherte haben eine FFP 2-Maske zu tragen.
  • Kurzbesprechungen in Einzelbüros: Kurzbesprechungen in Büros mit weniger als 15 Quadratmeter pro 2 Personen sind für längstens 20 Minuten möglich und auf 2 Personen begrenzt. Vor und nach der Besprechung ist zu lüften. 

Diese Regelungen gelten in allen Standorten, an denen Mitarbeitende des MDKN tätig sind und zunächst solange bis die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis des Standortes für mindestens 2 Wochen unter 50 liegt. 
Der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des MDK Niedersachsen“ wurde entsprechend angepasst und ist unter dieser Meldung abrufbar. Die darin gelb markierten Passagen beinhalten die Änderungen gegenüber der Vorgängerversion vom September 2020. 
Fragen zu den Corona-Sicherheitsregeln beantworten die Kollegen der Arbeitssicherheit Martin Dutschek und Nadine Faupel.

MDKN intern vom 18.12.2020: Corona-Expertengruppe zu AHA-Regeln, Hilfseinsätzen und Impfzentren

Themen der Sitzung der Corona-Expertengruppe am 17. Dezember waren u. a. die Dienstanweisung zur Einhaltung der Hygieneregeln, die Fortsetzung der Corona-Hilfseinsätze und die Anfrage vom Gesundheitsministerium und den Heilberufskammern zur Mitwirkung an Impfzentren und Mobilen Teams.

Mit Blick auf das derzeit starke Corona-Infektionsgeschehen hat die Corona-Expertengruppe in ihrer jüngsten Videokonferenz nachdrücklich die Einhaltung der „AHA+L-Regel“, also Abstand, Hygiene und Alltagsmaske plus Lüften für den MDK Niedersachsen angemahnt. Kolleginnen und Kollegen müssen zudem darauf achten, bei allen nicht zu vermeidenden Zusammenkünften die Abstandregeln einzuhalten. Die Gruppe erinnerte an die geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des MDK Niedersachsen, die als Dienstanweisung zur Ansicht und zum Download unter dieser Meldung und WIKI bereitstehen. MDKN-Geschäftsführer Carsten Cohrs appelliert in diesem Zusammenhang: „Wir müssen aufeinander achtgeben und dürfen mit den Schutzmaßnahmen jetzt nicht nachlassen. Ich fordere alle Kolleginnen und Kollegen nachdrücklich dazu auf, die Regeln zum gegenseitigen Schutz einzuhalten“, so Cohrs. Gegebenenfalls müssten Führungskräfte auch deren Einhaltung überprüfen und an die Vorgaben erinnern. Dies sei nicht zuletzt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers heraus unerlässlich.

Hilfseinsätze gehen zunächst weiter
Die freiwilligen Hilfseinsätze von Kolleginnen und Kollegen des MDKN in Gesundheitsämtern und Mobilen Teams sind zunächst bis Jahresende verlängert worden sowie in leicht verringertem Umfang auch für den Januar 2021 bereits geplant. Rund 20 Kolleginnen und Kollegen unterstützen in Regionen mit besonderen Belastungen das öffentliche Gesundheitswesen. Über den weiteren Fortgang wird im neuen Jahr beraten werden. Weitere Informationen zu den Hilfseinsätzen finden Sie auch in dem Video zum Thema „Corona-Hilfseinsätze“ aus dem MDKN-Update, unten auf dieser Seite.

Anfrage an Ärzte und Pflege für Impfzentren 
Das Niedersächsische Sozialministerium und verschiedene Heilberufskammern haben Angehörige der ärztlichen und pflegerischen Berufsgruppen in Niedersachsen angeschrieben und für eine Mitwirkung bei COVID-19-Impfungen geworben. Der MDK Niedersachsen unterstützt die Bemühungen, die aktuelle Notlage schnell durch handlungsfähige Impfeinrichtungen zu lindern. Mitarbeitende des MDKN können sich daher grundsätzlich zur Aufnahme in Freiwilligenregister  für die Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit melden. Sobald sich die beabsichtigte Tätigkeit in Art und Umfang konkretisiert, müssen Kolleginnen und Kollegen diese als Nebentätigkeit anzeigen – unabhängig davon, ob der Einsatz ehrenamtlich, unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt. Eine umgehende Prüfung der Anträge wird durch die Personalverwaltung sichergestellt. Am einfachsten geht das mit dem Formular, das bereits im WIKI bereitsteht und das direkt am Bildschirm ausgefüllt und versandt werden kann.  

MDKN intern vom 16.10.2020: Corona-Regeln weiter konsequent einhalten

Am 14. Oktober wurden beim Bund-Länder-Gipfel in Berlin weitere Corona-Maßnahmen beschlossen. Wie in der neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 9. Oktober, betreffen die Maßnahmen in erster Linie Feiern, Treffen im privaten Bereich, Masken und Reisen. Für die Sicherheit der Kolleginnen und Kollegen im MDK Niedersachsen gilt weiter der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des MDKN vom September 2020. Einige zentrale Themen hier kompakt zusammengefasst.

Zurzeit liegen keine Informationen über PCR-positiv getestete bzw. an COVID-19 erkrankte Mitarbeitende im MDK Niedersachsen vor. Der Arbeitssicherheitsausschuss sowie die Corona-Expertengruppe des MDKN haben sich in den vergangenen zwei Wochen mit der Corona-Lage befasst. Es wird eindringlich appelliert, die Corona-Regeln einzuhalten und nicht nachlässig zu werden (siehe auch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des MDKN im WIKI). Dieser Arbeitsschutzstandard gilt als Dienstanweisung. Darin geregelt ist unter anderem, dass überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Das schließt auch Begegnungen oder Gespräche auf den Fluren oder anderen Betriebsflächen mit ein. Angesichts der erheblichen Zunahme der Infektionszahlen plädiert die Niedersächsische Sozialministerin Carola Reimann dafür, die Zahl der Kontakte auch durch die konsequente Nutzung des Homeoffice zu reduzieren – stimmen Sie sich dazu entsprechend mit Ihrer Führungskraft ab.

Die Betriebsärztin, Dr. Louisa Schreibmüller, unterstrich, dass die Einhaltung der AHA-Regeln plus regelmäßiges Durchlüften die wichtigsten betrieblichen Maßnahmen sind, die unbedingt ernst genommen werden müssen – das gilt auch für den Freizeitbereich. Von den Gesundheitsämtern wissen wir, dass zurzeit hauptsächlich private Treffen und Feiern maßgeblich zum Infektionsgeschehen beitragen.

Begutachtung in Risiko-Landkreisen  
Auf Bundesebene wird derzeit an einheitlichen Maßgaben für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie nach § 147 Abs. 1 Satz 3 SGB XI gearbeitet. Spätestens bis 31. Oktober soll es hierzu eine Entscheidung geben. Denkbar ist, dass bei Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwerts je 100.000 Einwohner pro Woche auf eine telefonische Pflegebegutachtung umgestellt werden sollte. Zurzeit haben in Niedersachsen fünf Landkreise den sogenannten Inzidenzwert von 50 Infektionen je 100.000 in der Woche überschritten. Die Geschäftsbereichsleitung Pflegeversicherung hat dazu am 8. Oktober Regelungen getroffen und alle Teamleitungen informiert. Im Geschäftsbereich GKV Ambulant/Psychiatrie sind mit den Teamleitungen ebenfalls entsprechenden Absprache erfolgt. 

Umgang mit Erkältungskrankheiten
Erkältungen können ähnliche Symptome, aber unterschiedlich Ursachen haben. Das COVID-19-Virus ist als Ursache dabei nur eine von vielen Möglichkeiten. Es kann sich genauso gut auch um andere virale oder bakterielle Infekte handeln. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des MDKN regelt:  Bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung (Symptome sind insbesondere Fieber, Husten und Atemnot) dürfen die Mitarbeitenden oder Besucherinnen und Besucher das Dienstgebäude nicht betreten. Dies liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Auch sollen sich Kolleginnen und Kollegen mit Erkältungssymptomen nicht ins Büro aufmachen oder auf Pflegetour fahren. Eigen- und Fremdschutz haben in jedem Fall Priorität. Bei wenig ausgeprägten Symptomen, die nicht unbedingt eine Arbeitsunfähigkeit begründen, kann ggf. das Homeoffice bis zum Abklingen der Symptome bzw. der ärztlichen Abklärung genutzt werden, wenn diese Möglichkeit mit der jeweiligen Führungskraft abgestimmt ist. Je nach Schwere der Symptomatik muss sich der Mitarbeitende – wie sonst auch üblich – krankmelden. Betroffene sollten sich zunächst dazu telefonisch an die Hausärztin/den Hausarzt wenden und mit diesen alles Weitere abklären.

Krankenschreiben per Telefon
Krankschreibungen per Telefon sind wegen der Corona-Pandemie ab Montag, den 19. Oktober auch wieder telefonisch möglich. Wie bereits im Frühjahr 2020 sollen so Arztpraxen entlastet werden. Wer unter leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leidet, muss nicht mehr zum Hausarzt gehen, sondern kann sich erneut am Telefon für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Die Regelung gilt zunächst bis zum Jahresende, wie der Gemeinsamen Bundesausschuss im Gesundheitswesen am 15. Oktober beschlossen hat.

Neue Teststrategie ab 15. Oktober
Am 15. Oktober 2020 wurde die nationale Teststrategie um den Einsatz von Antigen-Tests erweitert. Hier wird nicht das Erbmaterial des Virus nachgewiesen, sondern Eiweißfragmente (Proteine) des Virus. Der Test ist ähnlich simpel wie ein Schwangerschaftstest: Man bringt die Patientenprobe auf und der Test reagiert. Ein weiterer Vorteil: Dieser liefert schneller Ergebnisse als die PCR-Schnelltests, das heißt innerhalb von etwa 15 Minuten. Wie beim PCR-Test braucht man einen Abstrich aus dem Rachenraum, der von geschultem Personal vorgenommen werden muss. Allerdings ist der Antigentest nach jetzigen Erkenntnissen nicht so genau wie der PCR-Test.
In der Teststrategie sind bestimmte Personengruppen für den Antigentest aufgeführt. Dazu zählen auch Besucher von stationären Pflegeeinrichtungen. Im Fall einer erhöhten Inzidenz (z.B. 7-Tage-Inzidenz >50/100.000) in einer Region, aus der Besucher stammen, ist in Abstimmung mit der lokalen Gesundheitsbehörde ein Antigen-Schnelltest unmittelbar vor Besuch der Einrichtung empfohlen. Die Antigentests könnten auch die Qualitätsprüfer von Pflegeeinrichtungen im MDKN betreffen. Weiteres dazu wird zunächst in der MDKN-Expertengruppe beraten.

Hilfseinsätze von MDKN-Mitarbeitenden
Zurzeit sind 15 Mitarbeitende (13,25 VBM) in Gesundheitsämtern im Einsatz. Nach Hochfahren der Begutachtungen im Geschäftsbereich Pflegeversicherung zum 1. Oktober wurden die Einsätze entsprechend zurückgefahren. Bis Ende Dezember 2020 werden noch 11 Mitarbeitende im Einsatz bleiben.

Reiseregelungen
In den Bundesländern gibt es zurzeit höchst unterschiedliche Regelungen, was Reiserückkehrer aus dem Ausland oder Inland angeht. Wer in Landkreisen mit über 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen wohnt, muss mit Einschränkungen bei Aufenthalten in einem Nichtrisikogebiet rechnen. Hier sind die aktuellen Regelungen, wie zum Beispiel Corona-Tests, Quarantänen oder Beherbergungsverbote zu berücksichtigen. Dienstreisen in sogenannte Risikogebiete sollten auf das Notwendigste beschränkt oder ganz ausgesetzt werden. Bei Zweifeln ist Rücksprache mit der Führungskraft zu halten. Noch geklärt wird die Kostenübernahme von behördlich vorgeschriebenen Corona-Tests bei dienstlich angeordneten Reisen. Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn sie sich in einem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben und der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung veranlasst hat.
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich in Quarantäne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren. Asymptomatische Personen haben innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nach Deutschland Anspruch auf eine Testung, wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne aufgehoben werden. Vorgesehen ist, dass künftig die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen mit einem Negativtest aufgehoben werden können soll. Diese Regelung sollte eigentlich am 15. Oktober gelten. Ab wann die neuen Quarantäne-Regelungen nun gelten sollen, steht noch nicht fest. Für MDKN-Mitarbeitende galt die Fünf-Tage-Testregelung bereits. 

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