MDKN intern vom 16.10.2020: Corona-Regeln weiter konsequent einhalten
Am 14. Oktober wurden beim Bund-Länder-Gipfel in Berlin weitere Corona-Maßnahmen beschlossen. Wie in der neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 9. Oktober, betreffen die Maßnahmen in erster Linie Feiern, Treffen im privaten Bereich, Masken und Reisen. Für die Sicherheit der Kolleginnen und Kollegen im MDK Niedersachsen gilt weiter der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des MDKN vom September 2020. Einige zentrale Themen hier kompakt zusammengefasst.
Zurzeit liegen keine Informationen über PCR-positiv getestete bzw. an COVID-19 erkrankte Mitarbeitende im MDK Niedersachsen vor. Der Arbeitssicherheitsausschuss sowie die Corona-Expertengruppe des MDKN haben sich in den vergangenen zwei Wochen mit der Corona-Lage befasst. Es wird eindringlich appelliert, die Corona-Regeln einzuhalten und nicht nachlässig zu werden (siehe auch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des MDKN im WIKI). Dieser Arbeitsschutzstandard gilt als Dienstanweisung. Darin geregelt ist unter anderem, dass überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Das schließt auch Begegnungen oder Gespräche auf den Fluren oder anderen Betriebsflächen mit ein. Angesichts der erheblichen Zunahme der Infektionszahlen plädiert die Niedersächsische Sozialministerin Carola Reimann dafür, die Zahl der Kontakte auch durch die konsequente Nutzung des Homeoffice zu reduzieren – stimmen Sie sich dazu entsprechend mit Ihrer Führungskraft ab.
Die Betriebsärztin, Dr. Louisa Schreibmüller, unterstrich, dass die Einhaltung der AHA-Regeln plus regelmäßiges Durchlüften die wichtigsten betrieblichen Maßnahmen sind, die unbedingt ernst genommen werden müssen – das gilt auch für den Freizeitbereich. Von den Gesundheitsämtern wissen wir, dass zurzeit hauptsächlich private Treffen und Feiern maßgeblich zum Infektionsgeschehen beitragen.
Begutachtung in Risiko-Landkreisen
Auf Bundesebene wird derzeit an einheitlichen Maßgaben für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie nach § 147 Abs. 1 Satz 3 SGB XI gearbeitet. Spätestens bis 31. Oktober soll es hierzu eine Entscheidung geben. Denkbar ist, dass bei Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwerts je 100.000 Einwohner pro Woche auf eine telefonische Pflegebegutachtung umgestellt werden sollte. Zurzeit haben in Niedersachsen fünf Landkreise den sogenannten Inzidenzwert von 50 Infektionen je 100.000 in der Woche überschritten. Die Geschäftsbereichsleitung Pflegeversicherung hat dazu am 8. Oktober Regelungen getroffen und alle Teamleitungen informiert. Im Geschäftsbereich GKV Ambulant/Psychiatrie sind mit den Teamleitungen ebenfalls entsprechenden Absprache erfolgt.
Umgang mit Erkältungskrankheiten
Erkältungen können ähnliche Symptome, aber unterschiedlich Ursachen haben. Das COVID-19-Virus ist als Ursache dabei nur eine von vielen Möglichkeiten. Es kann sich genauso gut auch um andere virale oder bakterielle Infekte handeln. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des MDKN regelt: Bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung (Symptome sind insbesondere Fieber, Husten und Atemnot) dürfen die Mitarbeitenden oder Besucherinnen und Besucher das Dienstgebäude nicht betreten. Dies liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Auch sollen sich Kolleginnen und Kollegen mit Erkältungssymptomen nicht ins Büro aufmachen oder auf Pflegetour fahren. Eigen- und Fremdschutz haben in jedem Fall Priorität. Bei wenig ausgeprägten Symptomen, die nicht unbedingt eine Arbeitsunfähigkeit begründen, kann ggf. das Homeoffice bis zum Abklingen der Symptome bzw. der ärztlichen Abklärung genutzt werden, wenn diese Möglichkeit mit der jeweiligen Führungskraft abgestimmt ist. Je nach Schwere der Symptomatik muss sich der Mitarbeitende – wie sonst auch üblich – krankmelden. Betroffene sollten sich zunächst dazu telefonisch an die Hausärztin/den Hausarzt wenden und mit diesen alles Weitere abklären.
Krankenschreiben per Telefon
Krankschreibungen per Telefon sind wegen der Corona-Pandemie ab Montag, den 19. Oktober auch wieder telefonisch möglich. Wie bereits im Frühjahr 2020 sollen so Arztpraxen entlastet werden. Wer unter leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leidet, muss nicht mehr zum Hausarzt gehen, sondern kann sich erneut am Telefon für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Die Regelung gilt zunächst bis zum Jahresende, wie der Gemeinsamen Bundesausschuss im Gesundheitswesen am 15. Oktober beschlossen hat.
Neue Teststrategie ab 15. Oktober
Am 15. Oktober 2020 wurde die nationale Teststrategie um den Einsatz von Antigen-Tests erweitert. Hier wird nicht das Erbmaterial des Virus nachgewiesen, sondern Eiweißfragmente (Proteine) des Virus. Der Test ist ähnlich simpel wie ein Schwangerschaftstest: Man bringt die Patientenprobe auf und der Test reagiert. Ein weiterer Vorteil: Dieser liefert schneller Ergebnisse als die PCR-Schnelltests, das heißt innerhalb von etwa 15 Minuten. Wie beim PCR-Test braucht man einen Abstrich aus dem Rachenraum, der von geschultem Personal vorgenommen werden muss. Allerdings ist der Antigentest nach jetzigen Erkenntnissen nicht so genau wie der PCR-Test.
In der Teststrategie sind bestimmte Personengruppen für den Antigentest aufgeführt. Dazu zählen auch Besucher von stationären Pflegeeinrichtungen. Im Fall einer erhöhten Inzidenz (z.B. 7-Tage-Inzidenz >50/100.000) in einer Region, aus der Besucher stammen, ist in Abstimmung mit der lokalen Gesundheitsbehörde ein Antigen-Schnelltest unmittelbar vor Besuch der Einrichtung empfohlen. Die Antigentests könnten auch die Qualitätsprüfer von Pflegeeinrichtungen im MDKN betreffen. Weiteres dazu wird zunächst in der MDKN-Expertengruppe beraten.
Hilfseinsätze von MDKN-Mitarbeitenden
Zurzeit sind 15 Mitarbeitende (13,25 VBM) in Gesundheitsämtern im Einsatz. Nach Hochfahren der Begutachtungen im Geschäftsbereich Pflegeversicherung zum 1. Oktober wurden die Einsätze entsprechend zurückgefahren. Bis Ende Dezember 2020 werden noch 11 Mitarbeitende im Einsatz bleiben.
Reiseregelungen
In den Bundesländern gibt es zurzeit höchst unterschiedliche Regelungen, was Reiserückkehrer aus dem Ausland oder Inland angeht. Wer in Landkreisen mit über 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen wohnt, muss mit Einschränkungen bei Aufenthalten in einem Nichtrisikogebiet rechnen. Hier sind die aktuellen Regelungen, wie zum Beispiel Corona-Tests, Quarantänen oder Beherbergungsverbote zu berücksichtigen. Dienstreisen in sogenannte Risikogebiete sollten auf das Notwendigste beschränkt oder ganz ausgesetzt werden. Bei Zweifeln ist Rücksprache mit der Führungskraft zu halten. Noch geklärt wird die Kostenübernahme von behördlich vorgeschriebenen Corona-Tests bei dienstlich angeordneten Reisen. Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn sie sich in einem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben und der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung veranlasst hat.
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich in Quarantäne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren. Asymptomatische Personen haben innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nach Deutschland Anspruch auf eine Testung, wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne aufgehoben werden. Vorgesehen ist, dass künftig die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen mit einem Negativtest aufgehoben werden können soll. Diese Regelung sollte eigentlich am 15. Oktober gelten. Ab wann die neuen Quarantäne-Regelungen nun gelten sollen, steht noch nicht fest. Für MDKN-Mitarbeitende galt die Fünf-Tage-Testregelung bereits.
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