Formulare Überlastungsanzeige und Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung
„Schreiben Sie doch eine Überlastungsanzeige…“
Aber bringt mir das auch etwas?
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Als Personalrat schreiben oder sprechen wir immer wieder mit Mitarbeitenden, die sich in ihrer Tätigkeit belastet und gestresst fühlen. Mehr Aufgaben in weniger Zeit, Personalfluktuation und immer neue Veränderungen bringen manche an den Rande ihrer Kapazitäts- und Belastungsgrenze.
Als Vertreter der Mitarbeitenden raten dann dazu, eine Überlastungsanzeige zu stellen. Davor scheut dann mancher zurück, weil gar nicht so klar ist, was diese denn bedeutet. Wir möchten hier nun ein wenig Licht in das Dunkel der Überlastungsanzeige bringen.
Was ist damit gemeint?
Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags beim MD Niedersachsen verpflichtet sich jeder Arbeitnehmer, „alle ihr/ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und nach bestem Vermögen auszufüllen und in jeder Hinsicht die Interessen des Arbeitgebers zu wahren…“. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §242 werden Arbeitnehmer unter anderem verpflichtet, ihre Arbeitsleistung so zu erbringen, „wie Treu und Glauben auf die Verkehrssitte es erfordern.“ Darum müssen die Beschäftigten ihren Vorgesetzten ohne Zögern Bescheid geben, wenn Arbeit unverrichtet liegen bleibt oder mangelhaft bearbeitet werden kann. Die Beschäftigten entgehen so auch der sonst möglichen „Arbeitnehmerhaftung“ wegen „Übernahmeverschulden“. Überlastungsanzeigen sind darum auch Entlastungsanzeigen.
Gleichzeitig hat auch der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht seinen Mitarbeitenden gegenüber. Im Rahmen dieser Fürsorge trägt er die Verantwortung für eine sachgerechte und gleichmäßige Aufgabenverteilung. § 618 BGB verpflichtet zudem den Arbeitgeber, Dienstleistungen unter seiner Leitung „so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
Für den Mitarbeitenden ergibt sich daraus nun auch die Pflicht, seinen Vorgesetzten auf „Missstände und Fehlentwicklungen“ beim Arbeitspensum hinzuweisen.
Dabei ist es wichtig festzuhalten, dass eine Überlastungsanzeige nie zu pflichtwidrigem Handeln berechtigt. Sie entbindet den Arbeitnehmer nicht von seinen Pflichten zur sorgfältigen Arbeitsleistung.
Warum ist es so wichtig, dass man darauf hinweist?
Folgen einer Überlastungssituation können Fehler oder Mängel in der Tätigkeit sein. Dies
spiegelt sich u. a. in einer längeren Bearbeitungsdauer, Beschwerden von internen oder
extern Kunden, Fristversäumnisse, Regressansprüche etc. wider. Um sich also nicht
schadensersatzpflichtig zu machen, ist ein rechtzeitiger Hinweis an den Arbeitgeber bzw.
Dienstherrn über die Überlastungssituation erforderlich.
Denken Sie daran – ständige Überlastung im Berufsleben kann zu ernsten Erkrankungen
führen. Immer häufiger ist von „Burn out“ die Rede. Burn out beschreibt einen Zustand, in
dem nichts mehr geht, die Betroffenen sich „ausgebrannt“ fühlen. Sie leiden unter
körperlicher und seelischer Erschöpfung. Burn out ist ein Zustand, der sich nicht schlagartig,
sondern schleichend einstellt, meist als Folge einer längeren Überforderung!
Die Belastungsgrenze ist spätestens dann überschritten, wenn der Körper streikt, der Stress
unerträglich wird, Familienleben praktisch nicht mehr stattfindet. Trauer und auch Wut sind
häufig zu spürende Gefühle.
Mit einer Überlastungsanzeige machen Sie unmissverständlich klar, dass es so nicht
weitergehen kann. Weil mündliche Aussagen oft nicht ernst genommen werden, ist es
wichtig, dies schriftlich zu machen und somit nicht mehr haftbar gemacht zu werden. Sie
schützen sich, indem Sie auf die Mängel aufmerksam machen und auf Abhilfe drängen. Die
Verantwortung tätig zu werden, liegt dann beim Arbeitgeber/Dienstherrn.
Fordern Sie die Unterstützung Ihres Personalrats ein und stellen Sie diesem auf jeden Fall
eine Kopie der Überlastungsanzeige zur Verfügung.
Die Überlastungsanzeige dient dazu, dem Arbeitgeber bzw. den Führungskräften Mängel zu
verdeutlichen (z. B. unzureichende personelle Besetzung) mit dem Ziel, Änderungen zu
erreichen. Der Arbeitnehmer bleibt jedoch grundsätzlich in der Pflicht, seine Dienstleistung
unter Berücksichtigung der Weisungen mit der erforderlichen Sorgfalt zu erbringen.
Was sollte eine Überlastungsanzeige enthalten?
Inhaltlich muss die Überlastungsanzeige konkret die Situation am Arbeitsplatz schildern.
Weiterhin sollte geschildert werden, was der verantwortliche Mitarbeiter bereits
unternommen hat, um die Situation zu verbessern.
Die Überlastungsanzeige dient dem Schutz des Anzeigenden. Durch die Überlastungsanzeige
macht der Anzeigende dem Dienstherrn/Arbeitgeber deutlich, dass das vorliegende
Pensum durch ihn nicht mehr bewältigt werden kann und deshalb Fehler nicht
auszuschließen sind.
Der Zeitpunkt ist spätestens dann gegeben, wenn die Übersicht über die zu leistende Arbeit
verloren gegangen ist und/oder dem Anzeigenden die Abarbeitung für ihn aus eigener Kraft
erkennbar nicht möglich ist.
Überlastung kann auftreten bei längerfristigen Vertretungen (z. B. Krankheit) sowie bei
einem über dem Durchschnitt liegenden Pensum. Durchaus können Antragseingänge in
unüblicher Anzahl, die zu einer bestimmten Zeit zu erledigen sind (Stoßarbeit), zu
Überlastungen führen und sind daher ggf. anzuzeigen.
Erfolgt durch den Dienstherrn keine Entlastung, können entstehende Fehler nicht zu Lasten
des Anzeigenden bewertet und geahndet werden.