Im Folgenden finden Sie eine (nicht abschließende) Zusammenfassung der wichtigsten Informationen rund um die Begutachtung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) einschl. des gesetzlichen und juristischen Rahmens sowie Begutachtungsanleitung(en)/-leitfänden/-hinweise und eine Linksammlung.
Grundsätzliches
Gemäß ständiger Rechtsprechung des BSG ist unter Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, dessen Eintritt entweder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung des Versicherten oder aber seine Arbeitsunfähigkeit oder beides zugleich zur Folge hat.
In dem Urteil des BSG vom 28.02.2008, Az.: B 1 KR 19/07 R, wird angegeben:
„Die Klägerin kann nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V Krankenbehandlung verlangen, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Krankheit im Sinne dieser Norm ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (stRspr, vgl zB BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr 3, jeweils RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr 11 S 38; BSGE 72, 96, 98 = SozR 3-2200 § 182 Nr 14 S 64 jeweils mwN; zum Verhältnis zu den Ansprüchen aus dem SGB IX vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R - RdNr 18 f, Adaptionsmaßnahme, zur Veröffentlichung vorgesehen).“
Es handelt sich hierbei nicht um den medizinischen Krankheitsbegriff (eine Erkrankungen geht mit bestimmten Symptomen und Ursachen einher), die Krankheitsursache ist nicht von Bedeutung. Eine Krankheit im Rechtssinne verlangt eine erhebliche Abweichung vom idealen Zustand. Geringfügige Störungen ohne eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung als Folge, reichen nicht aus. Abweichungen von einer morphologisch idealen Norm, die noch befriedigende körperliche oder psychische Funktionen erlauben, sind keine Krankheit. Für die Feststellung der Regelwidrigkeit ist vom Leitbild des gesunden Menschen auszugehen, der zu einer Ausübung normaler körperlicher und psychischer Funktionen in der Lage ist. „Krankheitswert im Rechtssinne kommt nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zu. Erforderlich ist nach der maßgeblichen bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vielmehr grundsätzlich, dass die Abweichung den Versicherten in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt und diese Funktionsbeeinträchtigung durch die notwendige Krankenbehandlung erkannt, geheilt, gelindert oder ihre Verschlimmerung verhütet werden soll (vgl BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 7 RdNr 24 - Vitiligo).“ (BSG: Urteil vom 04.03.2014, Az.: B 1 KR 69/12 R).
Entstellung als Krankheit
Es muss sich „objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, sodass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 45 S 253 f).
Um eine Auffälligkeit eines solchen Ausmaßes zu erreichen, muss eine beachtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten sein: Es genügt nicht allein ein markantes Gesicht oder generell die ungewöhnliche Ausgestaltung von Organen, etwa die Ausbildung eines sechsten Fingers an einer Hand. Vielmehr muss die körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. …
Selbst wenn ein Versicherter hochgradig akute Suizidgefahr geltend macht, kann er regelmäßig lediglich eine spezifische Behandlung etwa mit den Mitteln der Psychiatrie beanspruchen, nicht aber Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der GKV (vgl BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 6 - Cabaseril, LS und RdNr 19).“ (BSG: Urteil vom 28.02.2008, Az.: B 1 KR
Was ist unter „Methode“ zu verstehen?
Eine Methode umfasst das diagnostische bzw. therapeutische Vorgehen als Ganzes unter Einschluss aller nach dem jeweiligen methodischen Ansatz zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlichen Einzelschritte und umfasst damit neben der ärztlichen Leistung auch die durch den Arzt veranlassten Sach- und Dienstleistungen Dritter (BSG: Urteil vom 28.03.2000; Az.: B 1 KR 11/98 R).
Eine medizinische Vorgehensweise erlangt insbesondere dann die Qualität einer Behandlungsmethode, wenn ihr ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und ihre systematische
Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (BSG: Urteil vom 23.07.1998, Az.: B 1 KR 19/96 R).
Wann ist eine Methode „neu“ - ambulant bzw. vertragsärztlich:
Nach Verfahrensordnung (VerfO) des G-BA, 2. Kapitel, 1. Abschnitt, § 2
(1) Als „neue“ Untersuchungs- und Behandlungsmethode für Zwecke des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V können nur Leistungen gelten,
a) die nicht als abrechnungsfähige ärztliche oder zahnärztliche Leistungen im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) oder Bewertungsmaßstab (Bema) enthalten sind oder
b) die als Leistungen im EBM oder im Bema enthalten sind, deren Indikation oder deren Art der Erbringung, zahnärztlichen Leistungen einschließlich des zahntechnischen Herstellungsverfahrens, aber wesentliche Änderungen oder Erweiterungen erfahren haben.
(2) Bestehen Zweifel, ob es sich um eine „neue“ Methode im Sinne der vorangehenden Definition handelt, so ist eine Stellungnahme des Bewertungsausschusses gemäß § 87 SGB V einzuholen.
Wann ist eine Methode „neu“ – im Krankenhaus:
Wenn sie bisher nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB V (Hauck, Medizinische Innovationen im Krankenhaus, mit Bezug zum BSG-Urteil vom 07.05.2013, Az.: B 1 KR 26/12 R).
Nicht abzustellen ist hierbei auf
- die formale Aufnahme einer Leistung ins DRG-System,
- den NUB-Status des InEK,
- die Kodierbarkeit einer Leistung über einen OPS-Kode.
„Diese Regelung des § 137c SGB V darf nicht über ihren Wortlaut hinaus im Sinne einer generellen Erlaubnis aller beliebigen Methoden für das Krankenhaus bis zum Erlass eines Verbots nach § 137c SGB V ausgelegt werden. Sie normiert vielmehr einen bloßen Verbotsvorbehalt (…). Sie setzt die Geltung des alle Naturalleistungsbereiche erfassenden Qualitätsgebots (§ 2 Abs 1 S 3 SGB V) auch im stationären Bereich nicht außer Kraft. Gegenteiliges bedeutete, unter Missachtung des Zwecks der GKV (vgl § 1 S 1 SGB V) die Einheit der Rechtsordnung zu gefährden. Eine Krankenhausbehandlung, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und deshalb für den Patienten Schadensersatzansprüche sowie für den Krankenhausarzt strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, muss nicht von den KKn bezahlt werden (…).“ (BSG: Urteil vom 07.05.2013, Az.: B 1 KR 44/12 R).
Ob eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Leistung der GKV zur Verfügung steht, ist vom Gesetzgeber für die ambulante und stationäre Versorgung unterschiedlich geregelt.
Niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen neue Methoden erst dann als Kassenleistung anbieten, wenn der G-BA sie für den ambulanten Bereich geprüft hat und zu dem Ergebnis kam, dass ihr Einsatz dort für Patienten nutzbringend, notwendig und wirtschaftlich ist. Neue Methoden stehen im ambulanten Bereich also unter einem sogenannten Erlaubnisvorbehalt.
Im Krankenhaus können medizinische Methoden zulasten der GKV erbracht werden, solange sie nicht vom G-BA ausgeschlossen wurden. Hier spricht man von einem Verbotsvorbehalt.
Eine Leistung der GKV bei bisher nicht bewerteten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. außerhalb der Richtlinien des G-BA kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erbracht werden. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.12.2005 (Az. 1 BvR 347/98) bzw. § 2 Abs. 1a SGB V müssen für eine Erbringung der Behandlung zu Lasten der GKV folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung mit notstandsähnlichem Charakter liegt vor.
Eine andere allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung steht nicht zur Verfügung.
Bei Anwendung der Behandlungsmethode besteht eine "auf Indizien gestützte", nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
Nach Verfahrensordnung (VerfO) des G-BA, 2. Kapitel, 1. Abschnitt, § 2a und 8. Abschnitt, § 31
Ein theoretisch-wissenschaftliches Konzept einer Methode ist die Beschreibung einer systematischen Anwendung bestimmter auf eine Patientin oder einen Patienten einwirkender Prozessschritte (Wirkprinzip), die das Erreichen eines diagnostischen oder therapeutischen Ziels in einer spezifischen Indikation (Anwendungsgebiet) wissenschaftlich nachvollziehbar erklären kann.
Neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept:
Unterscheidet sich in Wirkprinzip oder Anwendungsgebiet wesentlich von den theoretisch-wissenschaftlichen Konzepten der bereits in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen erbringbaren Methoden (§ 135 SGB V) bzw. unterscheidet sich wesentlich von in der stationären Versorgung bereits eingeführten systematischen Herangehensweisen (§ 137c / 137h SGB V).
Es handelt sich dabei um eine partielle Absenkung des Qualitätsgebotes im Rahmen von Behandlung im Krankenhaus:
§ 39 Abs. 1 SGB V: Krankenhausbehandlung
- 1Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten.
§ 137c Abs. 3 SGB V: Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
(3) 1Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt und von den Versicherten beansprucht werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. 2Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.
Kriterien des BSG: Erforderlichkeit der Behandlungsalternative
BSG-Urteil vom 25.03.2021, Az.: B 1 KR 25/20 R (Liposuktion)
Rn. 40: […] Potentialleistungen dürfen demnach vor Erlass einer Erp-RL nur dann angewendet werden, wenn die Abwägung von Chancen und Risiken zugunsten der Potentialleistung ausfällt. Dies ist dann der Fall, wenn im einzelnen Behandlungsfall eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt […], für die nach dem jeweiligen Behandlungsziel eine Standardtherapie nicht oder nicht mehr verfügbar ist.
Rn. 42: Nach dem Wortlaut des § 137c SGB V muss es sich zudem bei der neuen Methode um eine "erforderliche" Behandlungsalternative handeln. An dieser "Erforderlichkeit" fehlt es, solange eine Standardtherapie zur Verfügung steht […]. Eine andere Standardtherapie ist dann nicht verfügbar, wenn alle in Betracht kommenden Standardbehandlungen kontraindiziert sind oder sich als unwirksam erwiesen haben. […]
3. Leitsatz: Versicherte haben vor Erlass einer Erprobungs-Richtlinie Anspruch auf die Versorgung mit Potentialleistungen nur im Rahmen eines individuellen Heilversuchs, wenn es
1. um eine schwerwiegende, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung geht, wenn
2. keine andere Standardbehandlung verfügbar ist, und wenn
3. die einschlägigen Regelungen der Verfahrensordnung des G-BA für die Annahme eines Potentials erfüllt sind.
Potentialkriterien des G-BA
VerfO G-BA, 2. Kapitel, 4. Abschnitt, § 14: „Aussetzung des Bewertungsverfahrens und Potenzial einer Methode
(3) 1Das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative kann sich etwa ergeben, wenn sie aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse mit der Erwartung verbunden ist, dass andere aufwändigere, für den Patienten invasivere oder bei bestimmten Patienten nicht erfolgreich einsetzbare Methoden ersetzt werden können, die Methode weniger Nebenwirkungen hat, sie eine Optimierung der Behandlung bedeutet oder die Methode in sonstiger Weise eine effektivere Behandlung ermöglichen kann. 2Das fehlende Potenzial ergibt sich insbesondere dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Grundlage der vorliegenden Evidenz positiv feststellt, dass sie schädlich oder unwirksam ist.
(4) 1Das Potenzial einer Erprobung ergibt sich ergänzend zu Absatz 3 insbesondere dann, wenn zumindest so aussagefähig wissenschaftliche Unterlagen vorliegen, dass auf dieser Grundlage eine Studie geplant werden kann, die eine Bewertung des Nutzens einer Methode auf einem ausreichend sicheren Erkenntnisniveau erlaubt.
VerfO G-BA, 2. Kapitel, 8. Abschnitt, § 30 Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse
- Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse nach § 137h Absatz 1 Satz 1 SGB V sind solche, die der Klasse IIb oder III nach Artikel 51 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/745 zuzuordnen sind und deren Anwendung einen besonders invasiven Charakter aufweist.
- 1Die Anwendung eines aktiven implantierbaren Medizinprodukts im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745 weist einen besonders invasiven Charakter auf. 2Die Anwendung eines sonstigen Medizinprodukts, das der Klasse III zuzuordnen ist, weist einen besonders invasiven Charakter auf, wenn mit dem Einsatz des Medizinprodukts ein erheblicher Eingriff in wesentliche Funktionen von Organen oder Organsystemen, insbesondere des Herzens, des zentralen Kreislaufsystems oder des zentralen Nervensystems einhergeht. 3Erheblich ist ein Eingriff, der die Leistung oder die wesentliche Funktion eines Organs oder eines Organsystems langzeitig verändert oder ersetzt oder den Einsatz des Medizinprodukts in direktem Kontakt mit dem Herzen, dem zentralen Kreislaufsystem oder dem zentralen Nervensystem zur Folge hat.
- Die Anwendung eines Medizinprodukts, das der Klasse IIb zuzuordnen ist, weist nur dann einen besonders invasiven Charakter auf, wenn das Medizinprodukt mittels Aussendung von Energie oder Abgabe radioaktiver Stoffe gezielt auf wesentliche Funktionen von Organen oder Organsystemen, insbesondere des Herzens, des zentralen Kreislaufsystems oder des zentralen Nervensystems einwirkt.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bewertet der G-BA auf der Basis des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnisse. In manchen Fällen reicht die Studienlage jedoch noch nicht aus, um den Nutzen einer neuen Methode hinreichend zu belegen. Unter bestimmten Umständen prüft der G-BA daher, ob der Nutzen durch eine Erprobungsstudie belegt werden kann.
Es gibt drei Wege, die zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode führen können: durch einen Antrag auf Erprobung* (nach § 137e (7) SGB V), durch ein laufendes Methodenbewertungsverfahren (nach § 135 oder § 137c SGB V) oder durch die Bewertung einer Methode, die maßgeblich von einem Medizinprodukt hoher Risikoklasse bestimmt ist (nach § 137h SGB V).
* Einen Antrag auf Erprobung beim G-BA können stellen Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen haben.
Die Regelungen zur Erprobung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode finden sich im 2. Kapitel der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO). Weitere Informationen können der Internetseite des G-BA entnommen werden: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/bewertung-erprobung/erprobungsregelung/
Hier wird im 2. Kapitel, 4. Abschnitt, § 14 (4) angegeben, dass das „Potenzial einer Erprobung ergibt sich ergänzend zu Absatz 3 insbesondere dann, wenn zumindest so aussagefähige wissenschaftliche Unterlagen vorliegen, dass auf dieser Grundlage eine Studie geplant werden kann, die eine Bewertung des Nutzens der Methode auf einem ausreichend sicheren Erkenntnisniveau [in angemessener Zeit] erlaubt.“
Es bestehen „grundsätzliche rechtliche Unterschiede für die Leistungserbringung im ambulanten und stationären Bereich: Während nämlich für den Bereich der ambulanten Versorgung bezüglich neuer Behandlungsmethoden ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt, ist die rechtliche Konstruktion für den stationären Bereich durch § 137c SGB V (…) so ausgestaltet, dass neuartige Behandlungsverfahren im Rahmen einer Krankenhausbehandlung keiner besonderen Zulassung bedürfen und nur dann ausgeschlossen sind, wenn der Ausschuss Krankenhaus des Bundesausschusses dazu eine negative Stellungnahme abgegeben hatte. Der sachliche Grund für diese unterschiedliche rechtliche Behandlung besteht darin, dass der Gesetzgeber die Gefahr des Einsatzes zweifelhafter oder unwirksamer Maßnahmen wegen der internen Kontrollmechanismen und der anderen Vergütungsstrukturen im Krankenhausbereich geringer einstuft als bei der Behandlung durch einzelne niedergelassene Ärzte (zuletzt: Senatsurteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R, aaO, RdNr 25 des Urteils-Umdrucks).“ (BSG: Urteil vom 26.09.2006, Az.: B 1 KR 3/06 R).
Ambulante / vertragsärztliche Versorgung:
SGB V - § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Stand 22.4.2024)
(1) 1Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (also sowohl diagnostische als auch therapeutische Leistungen) dürfen in der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der G-BA auf Antrag eines Berechtigten in Richtlinien hierzu positive Empfehlungen abgegeben hat.
Zentralisiertes Prüfverfahren durch den G-BA (nicht MD!).
Es gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! (solange verboten bis erlaubt).
Im Krankenhaus:
§ 137 c SGB V regelt nach bisheriger Rechtsprechung keine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, sondern einen (bloßen) Verbotsvorbehalt. Diese Regelung diene dazu, dass typischerweise schwer erkrankten Patienten mit besonderem Bedarf nach innovativen Behandlungsalternativen vielversprechende Heilungs- und Behandlungschancen gewährt werden können, auch wenn deren Nutzen noch nicht auf einem hohen Evidenzlevel belegt ist. (BT-Drucks 18/5123,135)
SGB V - § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (Stand 22.4.2024)
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. 2Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf. 3Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e. 4Nach Abschluss der Erprobung erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf, wenn die Überprüfung unter Hinzuziehung der durch die Erprobung gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den Kriterien nach Satz 1 entspricht. 5Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. 6Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist.
Voraussetzung für eine stationäre Behandlung ist die entsprechende Behandlungsnotwendigkeit nach § 39 SGB V:
(1) 1Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten.
2Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
Die rechtlichen Vorgaben zur ‚Abstufung‘ des Qualitätsgebots sind in obenstehenden Tabelle zusammengefasst.
Weiteres finden Sie unter Grundsätzliches – BSG-Rechtsprechung.
Zudem:
Ermittlung des allgemein anerkannten Standes im Bereich der vertragsärztlichen Arzneimittelversorgung Sozialmedizinische Expertengruppe 6 „Arzneimittelversorgung“ – Stand November 2015
[https://infomed.md-extranet.de/MainMDSDocument.aspx?ID=196]
Im Folgenden sind einige der wichtigsten Informationen und Seiten des G-BA zum Thema Bewertung und Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zusammengefasst und verlinkt mit dem Ziel, eine kurze Übersicht zu erhalten und begutachtungsrelevante Informationen zu speziellen Methoden rasch auffinden zu können.
Seite ‚Methodenbewertung‘ des G-BA mit weiterführenden Links zu u. a. der Methodenbewertung für die vertragsärztliche Versorgung nach § 135 Abs. 1 SGB V, Bewertung und Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und der Methodenbewertung für die stationäre Versorgung nach § 137c Abs. 1 SGB V: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/
Weitere Informationen des G-BA zu ‚Bewertung und Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden‘: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/bewertung-erprobung/
Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die ambulante und/oder stationäre Versorgung: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/bewertung-erprobung/ambulant-stationaer/
Schematisch dargestellt (s. Grafik) und beschrieben wird hier ein mehrschrittiges Verfahren des G-BA zur Durchführung einer Methodenbewertung. Ein Bewertungsverfahren muss durch einen gesetzlichen Antragsberechtigten ausgelöst werden. Diese sind die jeweils zuständigen Spitzenverbände der Leistungserbringer (KBV, KZBV und/oder die DKG), der GKV-Spitzenverband, die als maßgeblich anerkannten Patientenorganisationen sowie die drei unparteiischen Mitglieder des G-BA. Außerdem kann jede Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung Anträge auf Bewertung einer Methode für ambulante Versorgung stellen.
Zunächst wird das Beratungsthema auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht und Stellungnahmen sind möglich. Es folgt eine Bewertung einer Methode erfolgt in zwei Schritten:
Im ersten Schritt wird eine sektorenübergreifende – und damit für den ambulanten und stationären Sektor einheitliche – Bewertung des Nutzens und der medizinischen Notwendigkeit anhand der weltweit verfügbaren Studien zu der maßgeblichen Methode und Indikation / Patientengruppe (durch den G-BA oder dieser beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)). Im zweiten Schritt erfolgt eine sektorspezifische – also für den ambulanten und stationären Sektor getrennte – Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Notwendigkeit im Versorgungskontext. Anhand welcher Unterlagen die Bewertung zu erfolgen hat und wie diese nach Evidenzstufen zu klassifizieren sind, ist in der Verfahrensordnung festgelegt.
Es folgt erneut die Möglichkeit der Stellungnahme für die gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeberechtigten zum Beschlussentwurf.
Nach Abschluss legt der Unterausschuss dem Plenum des G-BA eine Beschlussempfehlung zum Ergebnis des Bewertungsverfahrens vor:
- Die Methode wird über die Verankerung in einer der Richtlinien in den Leistungskatalog aufgenommen beziehungsweise bleibt als Versorgungsangebot erhalten [also sind die gesetzlichen Kriterien hinsichtlich Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt], oder
- die Methode wird nicht in den Leistungskatalog aufgenommen beziehungsweise wird ausgeschlossen [kein Nutzenbeleg], oder
- das Bewertungsverfahren wird zeitlich befristet ausgesetzt [noch keine ausreichende Evidenz, aber Studien laufen], oder
- es wird unter Aussetzung des Bewertungsverfahrens eine Richtlinie zur Erprobung beschlossen [die Methode hat ein Potenzial, der Nutzen ist (noch) nicht hinreichend belegt].
Der Beschluss wird der Rechtsaufsicht des G-BA – dem Bundesministerium für Gesundheit – zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Erprobung (neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden): https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/bewertung-erprobung/erprobungsregelung/
Es wird auf die Ausführungen auf der genannten Internetseite verwiesen sowie die Angaben unter „Erprobungsstudien“ im Kapitel Definitionen.
Eine Übersicht über die Erprobungen zu Verfahren nach §§ 135, 137c und 137e SGB V findet sich hier: https://www.g-ba.de/bewertungsverfahren/methodenbewertung/?aufgabenbereich=57&therapiegebietsgruppe=&verfahrensstand=
Weitere Angaben zu Erprobungs-Richtlinien und die Auflistung der entsprechenden Richtlinien finden sich hier: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/bewertung-erprobung/erprobungsregelung/richtlinien/
Eine Übersicht der Erprobungsstudien und allgemeine Informationen zu Erprobungsstudien führt der G-BA hier auf: https://www.g-ba.de/studien/erprobung/
Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/bewertung-erprobung/137h/
Der G-BA hat die Aufgabe, stationär erbringbare Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu bewerten,
- für die von einem Krankenhaus erstmalig eine Anfrage auf zusätzliches Entgelt für die Vergütung, eine sogenannte NUB-Anfrage, an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gestellt wird,
- deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz von Medizinprodukten hoher Risikoklasse beruht und
- die ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweisen.
Liegen bei einer Methode alle genannten Voraussetzungen vor, bewertet der G-BA, ob der Nutzen der Methode als belegt anzusehen ist. Das heißt, Antragsteller ist ein Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Medizinproduktehersteller. Der Ablauf des Verfahrens nach § 137h SGB V ist auf der genannten Internetseite des G-BA als Grafik dargestellt. Liegen die Voraussetzungen für eine Bewertung der Methode vor, prüft der G-BA auf Grundlage der übermittelten Informationen innerhalb von drei Monaten, ob ein Nutzen der jeweiligen Methode als belegt anzusehen ist. Mögliche Bewertungsergebnisse:
- Kann der Nutzen der Methode als hinreichend belegt angesehen werden, prüft der G-BA, ob qualitätssichernde Maßnahmen vorzusehen sind.
- Ist weder der Nutzen noch die Schädlichkeit oder die Unwirksamkeit der Methode unter Anwendung des Medizinproduktes als hinreichend belegt anzusehen, entscheidet der G-BA innerhalb von sechs Monaten über eine Erprobung. Der G-BA kann in diesem Fall die Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit des Medizinproduktes regeln. Krankenhäuser, die die Methode zulasten der Krankenkassen erbringen wollen, sind verpflichtet, an der Erprobung teilzunehmen; bei der Ausgestaltung der Erprobung ist die Versorgungsqualität zu berücksichtigen. Ist die Erprobung abgeschlossen oder wird sie vorzeitig beendet, entscheidet der G-BA innerhalb von drei Monaten über eine Richtlinie nach § 137c SGB V, also darüber, ob die Methode weiterhin eine stationäre GKV-Leistung bleiben kann oder nicht.
- Kann die Schädlichkeit oder die Unwirksamkeit der Methode als hinreichend belegt angesehen werden, entscheidet der G-BA über den Ausschluss der Methode aus dem stationären Leistungsangebot.
Vorsicht: Im Gegensatz zu Bewertungen von Verfahren nach §§ 135, 137c und 137e SGB V prüft der G-BA bei Verfahren nach § 137h (Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse) das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative nicht!! (Vgl. § 137h Abs. 4 S. 1 SGB V.)
Übersicht der Bewertungsverfahren:
Bewertung und Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - Verfahren nach §§ 135, 137c und 137e SGB V: https://www.g-ba.de/bewertungsverfahren/methodenbewertung/
Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse - Verfahren nach § 137h SGB V: https://www.g-ba.de/bewertungsverfahren/verfahren-137h/
Weitere Informationen:
Informationsblatt des G-BA zu den ‚Voraussetzungen der Erbringung einer (neuen) Methode zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)‘ https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3563/Infoblatt_Voraussetzungen-Erbringung-Methode_2013-10-10.pdf
Informationsblatt des G-BA zu ‚Verfahrenstechnische und methodische Anforderungen an die Bewertung einer Untersuchungs- u. Behandlungsmethode‘ https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3562/Infoblatt_methodische-Anforderungen_2013-10-10.pdf
Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum zulassungsüberschreitenden Einsatz von Arzneimitteln („Off‐Label‐Use“) seit 2002 als eine von mehreren Voraussetzungen für die Leistungspflicht der GKV abgestellt auf „die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung“.
BSG‐Urteil vom 19.03.2002, Az.: B 1 KR 37/00 R, zu Sandoglobulin
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/1847
Das BSG hat in seinem Urteil vom 27.03.2007, Az.: B 1 KR 17/06 R, zu Immunglobulinen noch einmal klargestellt, dass die Anforderungen an das Bestehen einer schwerwiegenden Erkrankung für einen Off‐Label‐Use erheblich sind und dass nicht jede Erkrankung den Anspruch auf eine Behandlung mit dazu nicht zugelassenen Arzneimitteln begründen kann, sondern nur eine solche, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/68596?modul=esgb&id=68596
Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt:
Richtschnur: GdB/GdS 50 mind. 6 Monate oder wenn Auswirkungen aufgrund weiterer Erkrankungen schwerer wiegen, die Teilhabe am Arbeitsleben oder in einem anderen Bereichen besonders eingeschränkt ist (BSG vom 10.11.22 – Az.: B 1 KR 28/21 R - Cannabis)
„14 a) Die Lebensqualität wird im Wesentlichen nicht durch die Diagnose einer Erkrankung beeinflusst, sondern durch die Auswirkungen der Erkrankung auf das Leben der Betroffenen. Lebensqualität umschreibt das Vermögen, die Befriedigung von Grundbedürfnissen selbst zu gewährleisten, soziale Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten sowie am Erwerbs- und Gesellschaftsleben teilzunehmen. Ob und inwieweit eine erkrankte Person noch dazu in der Lage ist, hängt von der Art und Schwere der durch die Erkrankung verursachten Gesundheitsstörungen ab. …
15 b) Die Auswirkungen der Krankheit mit den sich aus dieser ergebenden Beeinträchtigungen müssen sich durch ihre Schwere vom Durchschnitt der Erkrankungen abheben. Nur dann liegt auch eine nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität vor. Insoweit hält es der Senat für gerechtfertigt, sich an die Bewertung der Auswirkungen von Krankheiten in Teil 2 der Anlage zu § 2 VersMedV anzulehnen. …
17 Die Heranziehung eines GdS von 50 ist weder im Sinne eines starren Grenzwertes zu verstehen, noch ist eine formelle Feststellung eines GdS oder GdB erforderlich, um einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis zu begründen …
18 Erreichen die Auswirkungen der Erkrankung(en) nicht die Schwere, die einem Einzel-GdS von 50 vergleichbar sind, ist die Annahme einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensqualität nicht ausgeschlossen. Sie kommt im Einzelfall in Betracht, etwa wenn ihre Auswirkungen aufgrund weiterer Erkrankungen schwerer wiegen oder die Teilhabe am Arbeitsleben oder in einem anderen Bereich besonders einschränken.“
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_11_10_B_01_KR_28_21_R.html
BSG vom 10.11.2022, Az.: B 1 KR 19/22 R, zu Cannabis
„Soll - wie hier bei der Klägerin - Cannabis zur Behandlung mehrerer Erkrankungen oder Symptome eingesetzt werden, ist auf deren Gesamtauswirkungen abzustellen. Schränken sich ggf überschneidende und/oder einander wechselseitig verstärkende Auswirkungen die Lebensqualität insgesamt in einer einem Einzel-GdS von 50 vergleichbaren Schwere ein, kann grundsätzlich auch vom Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden.“
BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - Nikolausbeschluss
Leitsatz: Es ist mit den Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
§ 2 Absatz 1a SGB V
1Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. 2Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. 3Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.
Sozialrechtlich beschränkt sich der Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 a SGB V auf „notstandsähnliche“ Situationen, im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist.
Voraussetzungen:
1. Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung
2. Keine allgemein anerkannte Standardtherapie
3. Nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf
4. Einhaltung verbindlicher Qualitätsvorgaben (sofern vorhanden)
Alle Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.
BSG-Urteil vom 24.01.2023, Az.: B 1 KR 7/22 R, zu Cytotect®
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173422
„Die notstandsähnliche Situation muss im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik vorliegen, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird [...].“
Nach den konkreten Umständen des Falles muss bereits drohen, dass sich der voraussichtlich tödliche oder wertungsmäßig hiermit gleichzustellende Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird.
BVerfG vom 26.6.2024, 1 BvR 1552/23, zur „großen Wahrscheinlichkeit“
“10 Die Anforderung an eine extreme notstandsähnliche Gefährdungslage einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung kann nur unter Einbeziehung einer Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt werden. Die bloße Möglichkeit eines letalen Krankheitsverlaufs ausreichen zu lassen, würde dem Ausnahmecharakter des grundrechtsunmittelbaren Leistungsanspruchs nicht gerecht. Die Möglichkeit eines letalen Verlaufs muss sich daher in einer Weise verdichtet haben, dass Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen (vgl. BVerfGE 140, 229 <236 Rn. 18>). Insofern begegnet es keinen Bedenken, wenn das Bundessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung aus § 2 Abs. 1a SGB V das Kriterium der „regelmäßig“ tödlichen Erkrankung aufgreift und hieraus ableitet, dass der tödliche Ausgang die Regel und der nicht tödliche Verlauf die Ausnahme darstellen müsse.
Auch wenn die im Rahmen des grundrechtsunmittelbaren Leistungsanspruchs gebotene Betrachtung der Umstände der individuellen Lage (vgl. BVerfGE 140, 229 <236 Rn. 18>) gegen eine ausschließlich schematische Betrachtung nach statistischen Wahrscheinlichkeitswerten spricht, lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem dort stets betonten Ausnahmecharakter eines grundrechtsunmittelbaren Anspruchs die Anforderung einer großen oder hohen Wahrscheinlichkeit eines letalen Verlaufs ableiten. Das Bundessozialgericht hat § 2 Abs. 1a SGB V auch nicht mit Blick darauf einschränkend ausgelegt, dass es hier um die Vermeidung einer Infektion des ungeborenen Kindes geht.
11 Diese Voraussetzung nicht als gegeben anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Verlaufs ohne schwerwiegende Schädigung deutlich überwiegt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allein auf diese Erwägung hat das Bundessozialgericht insoweit die angegriffene Entscheidung gestützt und das Vorliegen dieser Voraussetzung für den zu entscheidenden Einzelfall abgelehnt. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hat es hingegen keine „Mindest-Todeswahrscheinlichkeit“ von mehr als 50 Prozent als konstitutive und starre Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1a SGB V implementiert. Eine solche Aussage kann der angegriffenen Entscheidung weder ausdrücklich noch sinngemäß entnommen werden.“
BSG vom 20.3.2024, B 1 KR 36/22 R (Strophantin), zum „kürzeren überschaubaren Zeitraum“
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176271
„Je kürzer die verbleibende Handlungsfrist und je näher der zu erwartende Eintritt des Todes ist, desto weniger bedarf es sonstiger Umstände zur Begründung der notstandsähnlichen Lage. Je länger die Handlungsfrist und je ferner der zu erwartende Eintritt des Todes ist, desto mehr kommt es auf sonstige besondere Umstände an, um zum Schluss gelangen zu können, dass schon eine notstandsähnliche Situation vorliegt. Eine notstandsähnliche Lage kann aber in aller Regel nicht bereits durch die Überschreitung einer abstrakt-generell festzulegenden kalendarischen Grenze der prognostizierten verbleibenden Lebenserwartung ausgeschlossen werden. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wird nicht allein schon dadurch ausgeschlossen, dass sich ein tödlicher Krankheitsverlauf nach ärztlicher Einschätzung nicht vor Ablauf von zwei Jahren verwirklichen wird. Zur Beurteilung einer notstandsähnlichen Extremsituation sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Dabei kommt es nicht allein auf die voraussichtliche Dauer der verbleibenden Lebenserwartung an. Einzubeziehen ist etwa auch der durch die Unumkehrbarkeit des tödlichen Krankheitsverlaufs verursachte spezifische Zeitdruck.
Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 2 Abs 1a SGB V, einen Anspruch auf Behandlung mangels Zeitdrucks zu verneinen, wenn jede spätere Behandlung zu spät käme und den Eintritt eines wahrscheinlich deutlich vorzeitigen Todes nicht mehr verhindern könnte.“
BSG vom 20.03.2018, Az.: B 1 KR 4/17 R, zur Lebensbedrohlichkeit trotz Therapie mit Mitteln der GKV
„Es genügt hierfür nicht, dass die Erkrankung unbehandelt zum Tode führt. ... Die Erkrankung muss trotz des Behandlungsangebots mit vom Leistungskatalog der GKV regulär umfassten Mitteln lebensbedrohlich sein. Kann einer Lebensgefahr mit diesen Mitteln hinreichend sicher begegnet werden, besteht kein Anspruch aus grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts …“
Weitere relevante Urteile:
BSG v. 19.03.2020, B 1 KR 20/19 R: allogene Stammzelltransplantation bei Mantelzelllymphom in Remission (therapeutisches Zeitfenster)
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_03_19_B_01_KR_20_19_R.html
BSG v. 29.06.2023, B 1 KR 35/21 R: Translarna® bei Duchenne-Muskeldystrophie (Voranschreiten und sinkende Therapiechancen)
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_06_29_B_01_KR_35_21_R.html
zur „wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung“:
- z. B. erfüllt bei einem „nicht kompensierbaren Verlustes eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion“ (BSG-Urteil vom 14.12.2006, Az.: B 1 KR 12/06 R, zu Idebenone)
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/64919
Die Rechtsprechung des BSG gibt Hinweise, wann das Kriterium einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung beziehungsweise einer wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung mit Eingrenzung auf akute, notstandsähnliche Extremsituationen zu bejahen ist:
BSG-Urteil vom 04.04.2006, Az.: B 1 KR 7/05 R, zu Tomudex ®
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/58149
BSG-Urteil vom 26.09.2006, Az.: B 1 KR 1/06 R, zu Ilomedin®
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/61815
BSG-Urteil vom 11.09.2018, Az.: B 1 KR 36/17 R, zu Bevacizumab
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/203732
BSG-Urteil vom 29.06.2023, Az.: B 1 KR 35/21 R, zu Translarna®
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174324
Leitsätze:
1. Versicherte haben auch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Arzneimittel, wenn die europäische Arzneimittelzulassungsbehörde im zentralisierten Zulassungsverfahren die Zulassung des Arzneimittels zur Behandlung dieser Erkrankung bereits abgelehnt hat oder eine dem gleichzustellende negative Prüfung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) vorgenommen worden ist.
2. Die Sperrwirkung des Arzneimittelrechts kann überwunden werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden, die zumindest die Voraussetzungen einer vereinfachten, gegebenenfalls bedingten Zulassung dieses Arzneimittels erfüllen, und die aus Studienergebnissen folgen, die zeitlich nach der ablehnenden Zulassungsentscheidung veröffentlicht werden.
Das BSG hat das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Erkrankung mit Eingrenzung auf akute, notstandsähnliche Extrem-situationen unter anderem in folgenden Fällen verneint:
BSG-Urteil vom 04.04.2006, Az.: B 1 KR 12/05 R, Prostatakarzinom im Anfangsstadium ohne Hinweis auf metastatische Absiedlungen
https://dejure.org/ext/05c6950bb74c1d0fd9fe44fe1cb64a3f
BSG-Urteil vom 04.04.2006, Az.: B 1 KR 12/04 R, Myopathie wegen eines MAD-Mangels, welche zu Schmerzen und zur Berufsaufgabe führte. Diese Erkrankung wird als nachhaltige, die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigende Krankheit angesehen, aber nicht als eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/57652
BSG-Urteil vom 26.09.2006, Az.: B 1 KR 14/06 R, Schweres Restless-Legs-Syndrom, selbst wenn es mit Suizidgefahr verbunden ist
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/61101
BSG: Nichtzulassungsbeschluss vom 26.09.2006; Az.: B 1 KR 16/06 B, Erblindung in 20 bis 30 Jahren bei einer angeborenen Stoffwechselerkrankung
BSG-Urteil vom 18.07.2006, Az.: B 1 KR 10/05 R, Erektile Dysfunktion
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/59084
BSG-Urteil vom 26.09.2006, Az.: B 1 KR 3/06 R, Subarachnoidalblutung mit bleibenden Störungen und ambulant durchgeführte neuropsychologische Therapie
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/61390
BSG-Urteil vom 14.12.2006, Az.: B 1 KR 12/06 R, Kardiomyopathie bei Friedreich'scher Ataxie
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/64919
BSG-Urteil vom 27.03.2007, Az.: B 1 KR 17/06 R, Sekundär progrediente Multiple Sklerose
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/68596
BSG-Urteil vom 27.03.2007, Az.: B 1 KR 30/06 R, Chronisches Schmerzsyndrom bei Querschnittslähmung
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/68416
BSG-Urteil vom 30.06.2009, Az.: B 1 KR 5/09 R, Methylphenidat bei ADHS im Erwachsenenalter
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/122821
BSG-Urteil vom 05.05.2009, Az.: B 1 KR 15/08 R, zu Intraokularlinsen bei hochgradiger Sehstörung
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/119525
BSG-Urteil vom 13.12.2016, Az.: B 1 KR 1/16 R, zu IVIG bei Urtikariavaskulitis mit begleitender Zungenschwellung mit Erstickungsgefahr, die mit Hilfe eines stets mitgeführten Notfallsets zu beherrschen war
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/190427
BSG-Urteil vom 16.08.2021, Az.: B 1 KR 29/20 R, zum Trainingsprogramm „Project Walk“ bei Querschnittslähmung nach Trümmerbruch des 4. und 5. Halswirbelkörpers
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170360
BSG-Urteil vom 24.01.2023, Az.: B 1 KR 7/22 R, zu Cytotect® bei für das ungeborene Kind gefährlicher CMV-Infektion in der Frühschwangerschaft (keine notstandsähnliche Lage, wenn die Wahrscheinlichkeit der Geburt eines gesunden Kindes deutlich überwiegt
BSG-Urteil vom 20.3.2024, B 1 KR 36/22 R, Rn 37 (Strophantin)
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176271
„Eine andere Standardtherapie steht dann nicht zur Verfügung, wenn es sie generell nicht gibt, sie im konkreten Einzelfall kontraindiziert ist, oder sie trotz ordnungsgemäßer Anwendung im Hinblick auf das beim Patienten angestrebte Behandlungsziel ohne Erfolg geblieben ist (…).
Eine Kontraindikation liegt vor, wenn die Therapie bei dem konkreten Patienten wegen des Bestehens gravierender gesundheitlicher Risiken nicht angewandt werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen (vgl deren Definition in § 4 Abs 13 Satz 2 AMG) auftreten, die eine weitere Anwendung der Standard-Arzneimitteltherapie ausschließen, und auch die Anwendung eines (weiteren) anderen anerkannten Arzneimittels ausscheidet (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 31).
Besteht eine solche absolute Kontraindikation nicht, erwägt der Senat, dass der Verweis auf eine grundsätzlich zur Verfügung stehende Standardtherapie in eng begrenzten Einzelfällen unzumutbar sein kann. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn ein Arzneimittel für eine von seiner Zulassung nicht erfasste Indikation eine so hohe Evidenz für seine Wirksamkeit aufweist, dass eine Zulassungserweiterung in naher Zukunft zu erwarten ist, und danach im Vergleich zur Standardtherapie ein deutlicher zusätzlicher Nutzen als möglich erscheint, dh eine vergleichbar hohe oder sogar höhere Wirksamkeit bei geringeren Nebenwirkungen. Erforderlich wäre ferner, dass die Standardtherapie zu Nebenwirkungen führt, die sich zu einer wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung iS des § 2 Abs 1a SGB V entwickeln können oder gar Bestandteil der Behandlung sind (zB Amputationen bei Sepsis oder Gasbrand). “
Nach Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/6906,53) vorrangig sind: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706906.pdf
- Teilnahme an einem Härtefallprogramm nach § 21 II Nr 6, § 80 AMG iVm der Arzneimittel-Härtefall-VO (compassionate use)
- Teilnahme an klinischer Prüfung gemäß §§ 40 ff AMG
Im Urteil vom 30.06.2009, Az.: B 1 KR 5/09 R, zu Methylphenidat grenzt das BSG die Empfehlungen in Leitlinien der Fachgesellschaften vom Leistungsrecht der GKV ab und betont den Vorrang der Vorgaben des Sozialrechts:
„Grundsätzlich bestimmen nämlich nicht Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften den Umfang der Leistungsansprüche der Versicherten der GKV. Das Leistungsrecht ist vielmehr insbesondere von den Vorgaben des § 2 Abs 1 Satz 1 und 3, § 12 SGB V geprägt, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen müssen.“
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/122821
Der Wille der/des Versicherten, eine bestimmte Standardtherapie nicht in Anspruch zu nehmen, reicht nicht aus, dass diese Standardtherapie nicht in Frage kommt. Im BSG-Urteil vom 04.04.2006, Az.: B 1 KR 12/05 R, zur Brachytherapie heißt es:
„Darüber hinaus existierte für die Behandlung dieses Leidens mit der Prostatektomie eine (vom Kläger nicht gewünschte) medizinische Standardtherapie, von der - wie die weiteren Ermittlungen im Verfahren ergeben haben - selbst bis heute nicht hinreichend klar ist, dass sie der begehrten Therapie unterlegen ist.“
Das kommt noch als Text unter die Überschrift „BSG-Rechtsprechung“
Im Folgenden finden Sie einige Urteile mit Aktenzeichen zu den relevanten Beurteilungskriterien in der NUB-Begutachtung. Bitte beachten Sie, dass diese lediglich eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit darstellen.
Qualitätsgebot, § 2 Abs. 1, Satz 3 SGB V
Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
BSG-Urteil vom 13.12.2022 – B 1 KR 33/21 R:
“Dies erfordert für die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den vollen Nutzennachweis im Sinne eines evidenzgestützten Konsenses der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute (stRspr, …).”
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173249
BSG-Urteil vom 19.3.2020 – B 1 KR 20/19 R:
“Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode - die in ihrer Gesamtheit und nicht nur in Bezug auf Teilaspekte zu würdigen ist - zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein. Diese Anforderung darf aber nicht als starrer Rahmen missverstanden werden, der unabhängig von den praktischen Möglichkeiten tatsächlich erzielbarer Evidenz gilt (stRsp …).“
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/index.php/legacy/211235
Nach § 2 Abs. 1a SGB V gelten beim Fehlen von allgemein anerkannten Behandlungsalternativen und Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation abgestufte Anforderungen an die Evidenz:
- je schwerwiegender und hoffnungsloser die Situation, desto geringere Anforderungen an Erfolgsaussichten
- Anhaltspunkte in Evidenzklassifizierung der VerfO-GBA (Kap. 2 § 11)
- Fehlen theoretische Erklärungsmuster, können auch ärztliche Erfahrungen oder Erfolg im Einzelfall ausreichen. Letztlich fehlt es hier an einer Konkretisierung auch durch die Rechtsprechung. Es sollte immer eine konkrete Nutzen-/Schaden-Abwägung bezogen auf den Einzelfall erfolgen
- nicht aber rein experimentelle Methoden
- Behandlung im Rahmen einer klinischen Studie kann vorrangig vor individuellem Heilversuch sein, wenn konkret verfügbar (s. BSG 08.10.2019, Az.: B 1 KR 3/19 R)
BVerfG v 25.9.2023 – 1 BvR 1790/23 (Miglustat® bei Morbus Tay-Sachs):
„… Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Anhaltspunkte aufgezählt, aus denen sich solche Hinweise ergeben können. Dass einzelnen Aspekten hierbei Bedeutung zukommt, bedeutet nicht, dass ihr Vorliegen für sich genommen ausreichend ist zur Annahme der Tatbestandsvoraussetzung.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht für die Annahme der nicht ganz fernliegenden Aussicht auf eine maßgebliche Wirksamkeit ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datenlage zu den Erfolgsaussichten des Therapieansatzes fordert. Dieses Kriterium erscheint grundsätzlich geeignet, die nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben gebotene Abgrenzung zwischen hinreichenden Indizien für eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf einerseits und rein experimentellen Behandlungen andererseits vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schließt dies die Behandlung von Erkrankungen, für die aufgrund ihrer Seltenheit keine Studiendaten vorliegen, nicht von vornherein von einem Leistungsanspruch in grundrechtsorientierter Auslegung der maßgeblichen Vorschriften aus. Denn ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datenlage kann sich auch aus anderen Erkenntnisquellen als Studien ergeben. Im Übrigen setzt sich die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht mit der Erwägung des Landessozialgerichts auseinander, dass das festgestellte Krankheitsbild Morbus Tay-Sachs nach Ausführungen des MD medizinisch erforschbar sei, was auch durch die genannten Studien und Grundlagenforschung, auf die sich (…) beziehe, geschehe und somit Daten grundsätzlich gewinnbar seien.
Im vorliegenden Fall wurden nach der Anwendung von Miglustat Entwicklungsfortschritte beobachtet und zudem lag eine privatärztliche Empfehlung eines Experten vor. Beides können grundsätzlich, wie auch die Einschätzung der behandelnden Kinderärztin, Indizien darstellen, die auf eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung hinweisen. Zudem liegt eine Datenlage vor, die der Annahme einer Wirksamkeit nicht entgegensteht. Dennoch ist die Annahme des Landessozialgerichts, die tatsächlichen Grundlagen reichten für die Annahme einer nicht ganz fernliegenden Aussicht auf eine maßgebliche Wirksamkeit nicht aus, nicht unvertretbar. So ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die Verweise auf Veröffentlichungen oder den nicht näher dargelegten Einsatz des Arzneimittels bei anderen Patienten angesichts der detaillierten Darstellung der Datenlage durch den MD als nicht ausreichend erachtet hat. “
BSG-Urteil vom 13.10.2010, Az.: B 6 KA 48/09 R, rein palliative Behandlungen
“Allein die Hoffnung einer – unter Umständen ganz geringen – Chance auf Heilung der Krankheit oder auf nachhaltige, nicht nur wenige Tage oder Wochen umfassende Lebensverlängerung rechtfertigt es, die Voraussetzungen an den Nachweis der Wirksamkeit von Behandlungsmethoden so weit zu reduzieren, wie das in dem Nikolaus-Beschluss des BVerfG erfolgt ist.”
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/138655
Behandlungsziele nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Ziele der Krankenbehandlung der GKV sind:
Heilung: Langzeitüberleben ohne Krankheitssymptome
Spürbare Beeinflussung des Krankheitsverlaufs: Verhütung der Verschlimmerung
Linderung von Krankheitsbeschwerden (inkl. symptomatisch wirksamer Maßnahmen (BSG: Urteil vom 07.11.2006; Az.: B 1 KR 24/06 R)).
Es kann nicht auf andere Behandlungsziele verwiesen werden (z. B. bei fortgeschrittenen Tumorerkrankungen auf symptomatische/palliative Maßnahmen als Alternative zu einer Therapie, die z. B. die Überlebenszeit verlängern oder sogar zu einer Heilung führen soll) (s. 26.2.2013, Az.: 1 BvR 2045/12).
Aber es ist im Rahmen der konkreten Nutzen-Risiko-Bewertung zu berücksichtigen:
- In der Regel kurativ vor palliativ, aber nicht zwingend (Bsp. Stammzelltherapie: hohes Mortalitätsrisiko → palliativ evtl. größerer „relativer“ Überlebensvorteil)
BSG-Urteil vom 08.10.2019, Az.: B 1 KR 3/19 R, zur Stammzelltransplantation
„So liegt es etwa, wenn der palliative Behandlungsansatz nach der konkret-individuellen Chancen-/Risikoabwägung bei einer tödlichen Erkrankung einen größeren relativen Überlebensvorteil eröffnet als der als Alternative zu erwägende kurative Behandlungsansatz, weil dieser ein hohes Mortalitätsrisiko (durch die Behandlung selbst, typische Komplikationen und ggf eine sich anschließende infauste Rückfallwahrscheinlichkeit) aufweist und die (vorläufige) palliative Behandlung die (geringen) Erfolgsaussichten eines kurativen Behandlungsansatzes für die Zukunft nicht zunichte macht: In diesem Fall ist die sofortige kurative Behandlung weniger geeignet als die vorläufige palliative.“
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/210058
Wenn mehrere Methoden in Betracht kommen sollte zudem der Vergleich nach Eignung, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen.
Bei dem Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative handelt es sich um eine partielle Einschränkung des allgemeinen Qualitätsgebotes des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V für den stationären Bereich.
Am 1.1.2020 erfolgt die Einführung des Potentialbegriffes im § 39 SGB V (Krankenhausleistung) und die Ergänzung „und von den Versicherten beansprucht werden“ im Abs. 3 des § 137c.
- § 39 Abs. 1 SGB V: Krankenhausbehandlung
- (1) 1Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten.
- § 137c Abs. 3 SGB V: Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
- (3) 1Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt und von den Versicherten beansprucht werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. 2Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.
BSG vom 25.03.2021, Az.: B 1 KR 25/20 R (Liposuktion)
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_03_25_B_01_KR_25_20_R.html
„Rn. 40: […] Potentialleistungen dürfen demnach vor Erlass einer Erp-RL nur dann angewendet werden, wenn die Abwägung von Chancen und Risiken zugunsten der Potentialleistung ausfällt. Dies ist dann der Fall, wenn im einzelnen Behandlungsfall eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt […], für die nach dem jeweiligen Behandlungsziel eine Standardtherapie nicht oder nicht mehr verfügbar ist.“
„Rn. 42: Nach dem Wortlaut des § 137c SGB V muss es sich zudem bei der neuen Methode um eine "erforderliche" Behandlungsalternative handeln. An dieser "Erforderlichkeit" fehlt es, solange eine Standardtherapie zur Verfügung steht […]. Eine andere Standardtherapie ist dann nicht verfügbar, wenn alle in Betracht kommenden Standardbehandlungen kontraindiziert sind oder sich als unwirksam erwiesen haben. […]“
3. Leitsatz:
Versicherte haben vor Erlass einer Erprobungs-Richtlinie Anspruch auf die Versorgung mit Potentialleistungen nur im Rahmen eines individuellen Heilversuchs, wenn es
1. um eine schwerwiegende, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung geht, wenn
2. keine andere Standardbehandlung verfügbar ist, und wenn
3. die einschlägigen Regelungen der Verfahrensordnung des G-BA für die Annahme eines Potentials erfüllt sind.
Für die Definition der Potentialleistung gemäß G-BA wird auf die Verfahrensordnung des G-BA hingewiesen.
Verfahrensordnung des G-BA § 14 Abs. 3 (Link: https://www.g-ba.de/richtlinien/42/)
„Das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative kann sich etwa ergeben, wenn sie aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse mit der Erwartung verbunden ist,
- dass andere aufwändigere, für den Patienten invasivere oder bei bestimmten Patienten nicht erfolgreich einsetzbare Methoden ersetzt werden können,
- die Methode weniger Nebenwirkungen hat,
- sie eine Optimierung der Behandlung bedeutet oder
- die Methode in sonstiger Weise eine effektivere Behandlung ermöglichen kann“
BSG vom 13.12.2022, Az.: B 1 KR 33/21 R (Coils) https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_12_13_B_01_KR_33_21_R.html
Leitsätze
1. Die Feststellung der Verfügbarkeit einer Standardmethode muss erkennen lassen, dass die Methode nicht nur abstrakt "ins Blaue hinein" genannt wird, sondern auch konkret für die Behandlung des Versicherten infrage kommt.
2. Hat der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob eine Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative aufweist, so unterliegt diese Frage der umfassenden gerichtlichen Kontrolle.
3. Ein Potential kann im Rahmen gerichtlicher Überprüfung festgestellt werden, wenn nach umfassender Ermittlung des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des Wirkprinzips nicht von der Schädlichkeit oder Unwirksamkeit der Methode auszugehen ist, sowohl die Aussicht auf eine effektivere Behandlung im Vergleich zu bestehenden Standardmethoden als auch die Aussicht auf Schließung der bestehenden Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum auf hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse gestützt werden kann und eine Gesamtabwägung der potentiellen Vor- und Nachteile der Methode mit denjenigen vorhandener Standardmethoden positiv ausfällt.
4. Auch bei Potentialleistungen gilt grundsätzlich die Vermutung ordnungsgemäßer Aufklärung.
Begutachtungsanleitung(en)/-leitfäden/-hinweise
- Vertragsdatum: 01.07.2019
- Fassung vom: 27.05.2024
- Inkrafttreten: 01.07.2024
Aktuelles aus der SEG 7
Vorläufige Einschätzungen ausgewählter nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelisteter Produkte der SEG 5 / SEG 7 – Stand: 23.10.2024
https://infomed.md-extranet.de/MainMDSDocument.aspx?ID=10883
Begutachtung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB): Hilfestellung aus der SEG 7
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung über in der SEG 7 konsentierte „Mustergutachten“/ Evidenzzusammenfassungen zum „Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative“.
Die hier genannten Dokumente sind ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt, sie sind vertraulich (keine Weitergabe an Dritte!) und nicht zitierfähig! Die Prüfung der Aktualität der Angaben und Übertragbarkeit auf den vorliegenden Einzelfall obliegt dem jeweiligen Gutachtenden. Bei Bedarf können Sie das vollständige Template beim GB Consulting anfordern (Ansprechpartner NUB: PD Dr. Olivia Schreiber-Katz, Dr. H. Christoph Preuß, Dr. Hermann Ostmeier).
| A |
|
| B |
|
|
| C |
|
| D |
|
| E |
|
|
|
| F |
|
|
| G |
|
| H |
|
|
|
|
| I |
|
|
| K |
|
| L |
|
|
| M |
|
|
|
|
| N |
|
| P |
|
|
|
|
| R |
|
|
|
|
|
| S |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| T |
|
|
|
|
| V |
|
|
|
Irreversible Elektroporation (Rheoplastie) bei chronischer Bronchitis
Es handelt sich um eine Methode, welche über den § 137h in die Beratungen zur Erprobungsstudie kam und ausgesetzt wurde aufgrund einer im Ausland laufenden RCT.
Im Plenum wurde konsentiert: Das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative für die Irreversible Elektroporation bei chronischer Bronchitis ist fraglich. (Gutachten bisher nicht verschriftlicht; s. Protokoll zur SEG 7-Sitzung im November 2023, Stand: 20.2.2024)
Linksammlung
Eine Registrierung ist notwendig & kostenlos