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Corona-Update: Umsetzung von 3G im MD Niedersachsen

Die weiter ansteigenden Corona-Infektionszahlen und die Folgen für das Gesundheitswesen führen ab Mittwoch, den 24.11.2021, zu geänderten gesetzlichen Vorgaben. Auch im MD Niedersachsen werden wir diese kurzfristig umsetzen, darunter die 3G-Regel für Mitarbeitende.

Die 3G-Regeln im MD Niedersachsen auf eine Blick. Zur vergrößerten Ansicht und ggf. zum Ausdrucken auch als Download unter dieser Meldung.

Durch das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie gilt ab dem 24. November eine 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz und eine Verpflichtung der Arbeitgeber, die Einhaltung zu kontrollieren. 
Die Führungskräfte werden dazu in den nächsten Tagen die entsprechende 3G-Abfrage bei allen Mitarbeitenden durchführen. Mitarbeitende, die nicht den Nachweis einer Impfung oder Genesung erbringen, müssen sich tagesaktuell testen lassen. Bei dem Test darf es sich nicht um einen selbstdurchgeführten Schnelltest handeln, sondern um einen von einem „Leistungserbringer“ gemäß der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Test, zum Beispiel in Testcentren. Ein entsprechender Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden, ein PCR-Test höchstens 48 Stunden alt sein. Wie genau dies umgesetzt wird, und was zur Kostenerstattung geregelt ist, finden Sie in den „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) in diesem Beitrag. 

Die bereits im Medizinischen Dienst Niedersachsen weithin praktizierte Regelung, Homeoffice anzubieten, wo dies möglich ist, wird durch das Infektionsschutzgesetz verpflichtend. Ausnahmen gelten dann, wenn die Tätigkeit dafür oder die Gegebenheiten zu Hause nicht geeignet sind. Auch hier finden Sie Details unter dem Punkt „Was bedeutet die HomeOffice-Pflicht?“ in den FAQ.

Unverändert gilt in den Räumlichkeiten des MD Niedersachsen die Einhaltung der bestehenden Sicherheitsregeln AHA+L (Abstand, Hygiene, im Alltag Maske tragen + Lüften). Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen auf den MDN-Arbeitsschutzstandard und Hygienekonzepte der Geschäftsbereiche werden kurzfristig über das Intranet und die Geschäftsbereichs- und Teamleitungen kommuniziert. Hierbei werden auch mögliche, noch nicht veröffentlichte Änderungen der Niedersächsischen Corona-Landesverordnung berücksichtigt. Eine Aktualisierung soll noch in dieser Woche erfolgen.

Fragen und Antworten (FAQ)

Was ist die Grundlage für 3G am Arbeitsplatz?
Der Gesetzgeber hat am 19. November 2021 im Bundesrat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet. Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG ist eine 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) für den Arbeitsplatz eingeführt worden. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen Personenkontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Diese Regelung tritt ab dem 24. November 2021 in Kraft und wird voraussichtlich mindestens bis zum 19.03.2022 gelten.

Was bedeutet das für geimpfte und genesene Beschäftigte?
Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. 
Ein konkretes Fragerecht nach dem Impfstatus ist aber nicht im Gesetzes enthalten. Sofern Mitarbeitende keine Auskunft über Ihren Status (geimpft oder genesen) bekannt geben möchten, müssen sie bei Präsenz täglich Testnachweise erbringen.
Mitarbeitende können den Nachweis entweder einscannen oder per Screenshot als Bilddatei an die Führungskraft oder Abwesenheitsvertretung mailen. Übermittelt werden können Scans oder Bilddateien sowohl von digitalen als auch analogen Nachweisen. Es ist ausreichend, die Gültigkeit nachzuweisen, nicht die jeweiligen Impfungen. Aufgrund der Verschlüsselung ist der dienstliche E-Mail-Verkehr zu nutzen. Die vom Mitarbeitenden übermittelte Datei (Scan, Bilddatei) wird anschließend gelöscht. Bei einer physischen Kontrolle (z. B. in der Dienststelle) ist eine Inaugenscheinnahme ausreichend. 

Was bedeutet das für Beschäftigte, die keinen Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorlegen? 
Für den MD Niedersachsen werden nur Tests von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z. B. Testzentrum) akzeptiert. Selbsttests haben keine Gültigkeit und Testungen in der Dienststelle wird es nicht geben.  
Die zu Grunde liegende Testung (Antigen-Schnelltest) darf maximal 24 Stunden zurückliegen, im Falle des Einsatzes von PCR-Tests maximal 48 Stunden.
Für Menschen, die sich nicht impfen lassen können und für die keine allgemeine Impfempfehlung gilt (Schwangere im ersten Schwangerschafts-Drittel) gibt es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest in Testzentren. Auch für diese Mitarbeitende gilt die Nachweispflicht. 
Der Testnachweis ist an jedem Präsenztag zu erbringen. Das Testzertifikat ist vor Zutritt der Dienststelle vom Mitarbeitenden an die Führungskraft oder Abwesenheitsvertretung auf digitalem Weg (dienstlicher E-Mail-Verkehr) zu übermitteln. Erst nach Rückmeldung durch die Führungskraft oder von ihr beauftragten Person, ist ein Zutritt des Mitarbeitenden zulässig.

Was ist zu tun bei einem positiven Testergebnis?
Bei einem positiven Testergebnis begibt sich der Beschäftigte auf direkte Weg in Quarantäne und meldet sich telefonisch bei seinem Hausarzt. Zusätzlich informiert der Beschäftigte die Führungskraft zur Klärung des weiteren Vorgehens.

Wer trägt die Kosten für Tests für Nicht-Geimpfte?
Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Mitarbeitende können hierfür die kostenfreien Bürgertests (1x Woche) in Anspruch nehmen. Gemäß der SARS-CoV 2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber zwar zwei Mal pro Woche für Präsenztage Testungen anbieten, muss die Testung jedoch nicht selbst durchführen. 
Das heißt, bei z. B. 5 Präsenztagen müsste der Mitarbeitende 2 Tests selbst finanzieren. 
Sofern Mitarbeitende Kostenerstattungen für Tests geltend machen, gilt folgendes Verfahren:

  1. Mitarbeiter/in reicht Rechnung über Antigentest-Schnelltest zur Erstattung an Führungskraft mit Nachweis über in Anspruch genommene Bürgertests ein.
  2. Die Führungskraft gleicht die Rechnung mit vorgelegtem Testnachweis ab.
  3. Die Nachweise über in Anspruch genommenen Bürgertest (Testzertifikat aus der betreffenden Woche) sind mit einzureichen.
  4. Die Führungskraft stellt sachlich und rechnerisch richtig fest per E-Mail an Mitarbeiter/in fest.
  5. Mitarbeiter/in erstellt Eigenbeleg über Dokument „Eigenbeleg“ (siehe Downlaods) und fügt Rechnung + E-Mail-Bestätigung der Führungskraft bei.
  6. Mitarbeiter/in sendet Eigenbeleg, Rechnung und E-Mail-Bestätigung der Führungskraft an: Eigenbelege@md-niedersachsen.de (Eigenbeleg muss als erster Anhang in der Mail aufgeführt werden).

Ist die Zeit für die Testung Arbeitszeit?
Die Zeit für die Erbringung des Testnachweises wird nicht als Arbeitszeit angerechnet. Sofern sich jemand nicht impfen lassen kann, ist eine Einzelregelung zu treffen.

Gibt es weiterhin Selbsttests für Geimpfte und Genesene?
Ja. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.

Wie sicher sind Schnell- bzw. Selbsttests für Geimpfte?
Antigen-Schnell- oder Selbsttests haben bei Geimpften nur einen relativ geringen diagnostischen Nutzen, insbes. bei der Anfangs-Infektiösität. Virologen halten diese Tests bei Geimpften mit Symptomen für sinnvoll. Schnell- bzw. Selbsttests könnten bei Geimpften zu einem falschen Sicherheitsgefühl führen. Viel wichtiger ist die Einhaltung des Primärschutzes (AHA+L). Auch sollten die dienstlichen Kontakte weiter reduziert werden, z. B. bei Besprechungen, Schulungen usw.

Welche Konsequenzen hat es, wenn Mitarbeitende der 3G-Zugangsregelung nicht nachkommen?
Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. 
Ist die Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich und scheitert ein Einsatz im Unternehmen allein an der fehlenden Erfüllung der 3G-Regel, kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden. Aufgrund der Neuregelung im Infektionsschutzgesetz besteht dann kein Anspruch auf Gehalt. Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit individuell zu prüfen.

Was bedeutet die HomeOffice-Pflicht?
Gemäß § 28b Abs. 4 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. 
Die Regelung verpflichtet Arbeitgeber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Solche betriebsbedingten Gründe können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispiele können sein: Postmanagement, Tätigkeiten zur Erhaltung der Gebäude-Infrastruktur oder technischer Betriebe, usw.) 
Die Beschäftigten müssen Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen, wenn dies den Beschäftigten möglich ist. Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise 

  • räumliche Enge
  • Störungen durch Dritte oder 
  • unzureichende Ausstattung sein. 

Über die Gründe, die dem Homeoffice entgegenstehen, reicht eine formlose Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen der Führungskraft aus. Die Regelung gilt vorerst befristet bis zum 19. März 2022.

Wann werden der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und die Hygienekonzepte angepasst?
Die Dokumente werden derzeit an das neue Infektionsschutzgesetz und geänderten Verordnungen angepasst und voraussichtlich noch in der KW 47 veröffentlicht.

Müssen sich geimpfte und genesene Pflegefachkräfte in Heimen testen lassen?
Zum Redaktionsschluss war die neue Corona Landesverordnung, die ab 24.11.2021 gelten soll, noch nicht online verfügbar. Regelungen zu Testpflichten für Pflegefachkräfte für Prüfungen in Pflegeeinrichtungen gehen dem Geschäftsbereich Pflegeversicherung direkt zu, sobald sie vorliegen. 

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