Ab Januar 2023: AU wird elektronisch übermittelt
Musste bislang ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung-Bescheinigung (AU) auf dem Postweg eingereicht werden, soll dieser Schritt im neuen Jahr entfallen. Möglich wird dies, weil Arztpraxen und Krankenhäuser ab Januar verpflichtet sind, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die jeweilige Krankenkasse zu melden. Arbeitgeber können diese Information dann dort abrufen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen aber unverändert ihren Arbeitgeber über eine Erkrankung informieren und diese ggf. ärztlich feststellen lassen. So muss entsprechend § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Tage dauert, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Privatversicherte Arbeitnehmer müssen auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform einreichen, da aktuell mit den privaten Krankenversicherungen kein elektronischer Datenaustausch möglich ist. Für alle Mitarbeitenden gilt: Heben Sie bitte Ihre Papierbescheinigung sorgfältig auf, um für Zweifelsfälle einen Nachweis Ihrer AU zu haben.
So geht es im MD Niedersachsen weiter
Der Abruf der eAU wird voraussichtlich über das Personalabrechnungssystem P&I LOGA erfolgen. Die dafür erforderlichen technischen Prozessschritte werden derzeit mit der Firma P&I vorgenommen. Sobald der oben genannte Ablauf zur eAU voraussichtlich im Januar 2023 im MDN startet, informieren wir Sie hier im Intranet.