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Blitzlicht: Compliance-Organisation & Vorsicht bei Geschenken in der Adventszeit

Heute: Vorstellung der neuen Compliance Organisation des Stabsbereiches Recht und Hinweise für die Annahme von Geschenken im dienstlichen Kontext vor Weihnachten.

Neue Compliance-Organisation im MDN 

Im MD Niedersachsen wird aktuell ein neues Compliance-Konzept eingeführt. Unter dem Begriff „Compliance“ versteht man die organisierte Rechtskonformität eines Unternehmens, mit dem Ziel der Vermeidung von straf- und bußgeldbewährtem Verhalten der Beschäftigten und von Vermögens- und Reputationsschäden für das Unternehmen. Durch das neue Compliance-Konzept im MDN soll systematisches Fehlverhalten rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden, um aus mangelnder Rechtskonformität erwachsende Risiken auf ein akzeptables Maß zu begrenzen. Die Funktion der Compliance-Organisation wird zukünftig der Stabsbereich Recht übernehmen, welcher aufgrund dessen nun Stabsbereich Recht & Compliance genannt wird.
Erste Maßnahme wird im Dezember eine Compliance-Risikoanalyse sein, wobei gemeinsam mit den Geschäfts- und Stabsbereichen systematisch Compliance-Risiken aus deren Tätigkeitsfeld sowie bereits bestehende Maßnahmen zum Umgang mit diesen erfasst werden. Zukünftig soll zudem die Korruptionsprävention stärker in das Thema Compliance integriert werden. In diesem Zusammenhang wurde zum 01. November 2022 Falco Zimmermann zum neuen Beauftragten für Korruptionsprävention des MDN bestellt. Er übernimmt hiermit das Amt von der Innenrevisorin des MDN, Sabine Sachweh. 

Falco Zimmermann steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Korruptionsprävention und Vorteilsgewährung wie bspw. die Annahme von Geschenken, Einladungen oder Vergünstigungen zur Verfügung.


Annahme von Geschenken in der Vorweihnachtszeit? Grenzen beachten!

Kekse, Werbeartikel aber auch hochwertige Delikatessen oder Einladungen: Viele Unternehmen nutzen die Vorweihnachtszeit um sich mit Aufmerksamkeiten zu bedanken und im Gedächtnis zu bleiben. Mitarbeitende des MDN müssen als Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei der Annahme von Geschenken im dienstlichen Kontext besonders sensibel sein. Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten bezüglich der Annahme von Geschenken in der Vorweihnachtszeit und darüber hinaus zusammengestellt: 

Welche Grundregel ist zu beachten?

Alle Mitarbeitenden des MDN sollen den Anschein vermeiden, dass sie für persönliche Vorteile empfänglich sind und sich nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen orientieren. Deshalb besteht für Geschenke, Zuwendungen und Vergünstigungen ein grundsätzliches Annahmeverbot, dass nur in Ausnahmefällen entfällt. 

Welche Geschenke dürfen nicht angenommen werden?

Bestimmte Zuwendungen wie Bargeld, Wertsachen, Gutscheine oder sonstige geldwerte Vergünstigungen und Rabatte dürfen in keinem Fall angenommen werden. Eine genaue Auflistung finden Sie auch im Portal Korruptionsprävention im Wiki und als Download unter diesem Beitrag.

Welche Geschenke dürfen angenommen werden? Was sind typische Fälle einer stillschweigenden Zustimmung?

Bei geringen Werten oder Vorteilen, die nach allgemeinen Gepflogenheiten nur schwer abzulehnen sind, kann es sein, dass von einer stillschweigenden Zustimmung zur Annahme auszugehen ist. Bedeutet: Nicht jeder Werbekugelschreiber ist Korruption. Die Zustimmung des Arbeitgebers bei der Annahme von – nach allgemeiner Auffassung geringwertgen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel), die den Betrag von 10 EUR nicht übersteigen – gilt als stillschweigend erteilt.

Typische Fälle sind:

  • Kleinere, geringwertige Aufmerksamkeiten von maximal 10€, die sich im Kalenderjahr nicht wiederholen (Kugelschreiber, Kalender, Notizblöcke)
  • Geschenke aus dem Kollegenkreis im üblichen und angemessenen Umfang (z.B. Blumenstrauß zum Geburtstag) 
  • Im Rahmen einer Teilnahme an einer Veranstaltung im dienstlichen Auftrag öffentlich überreichte Blumensträuße (z.B. als Anerkennung für einen gehaltenen Vortrag)
  • Übliche und angemessene Bewirtung bei Veranstaltungen, die aus dienstlichem Ansatz besucht werden (z.B. gemeinsamer Imbiss bei ganztägiger Veranstaltung)

Können auch kleinere Geschenke problematisch sein?

Auch kleinere Aufmerksamkeiten können als „Türöffner“ dienen und über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden, um Mitarbeitende in ein moralisches Abhängigkeitsverhältnis zu bringen. Schauen Sie daher auch bei kleineren Geschenken genau hin, hinterfragen Sie den Grund der Zuwendung und wenden Sie sich bei Unsicherheiten an den Beauftragten für Korruptionsprävention, Falco Zimmermann.

Was ist bei nicht geringfügigen Geschenken und Vorteilen zu beachten?

Oberhalb der Grenze des Geringfügigen, muss der Beauftragte für Korruptionsprävention eingeschaltet werden: Es ist zu klären, ob eine Zustimmung des Medizinischen Dienstes zur Annahme notwendig ist oder das Geschenk zur Vermeidung des Eindrucks der Beeinflussbarkeit von vornherein abgelehnt werden sollte. Bei der Einladung zu Informations- und Präsentationsveranstaltungen, bei denen Dritte die Kosten übernehmen, ist der Beauftragte für Korruptionsprävention immer einzuschalten.

Was ist bei der Einladung zu Weihnachtsfeiern zu beachten?

Die Teilnahme an Weihnachtsfeiern oder sonstigen Veranstaltungen von Dritten, mit nur geringem oder nicht vorhandenem fachlichen Bezug, kann den Eindruck von Beeinflussbarkeit und Bestechlichkeit erwecken. Um dies zu vermeiden, weist der Beauftragte für Korruptionsprävention darauf hin, solche Einladungen höflich abzulehnen. Kritische Einladungen erkennen Sie unter anderem daran, dass Sie Ihnen unter Ihrer privaten Anschrift zugehen, Angehörige miteingeladen werden oder die Veranstaltung primär der Unterhaltung dient.

Was tun, wenn ich ein Geschenk erhalte?

Erhalten Sie Geschenke oder andere Aufmerksamkeiten an Ihre dienstliche oder private Anschrift, die nicht ganz offensichtlich von geringfügigem Wert sind, geben Sie bitte unverzüglich Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten und dem Beauftragten für Korruptionsprävention Bescheid. Sollte sich herausstellen, dass Sie ein Geschenk, eine Einladung oder eine andere Aufmerksamkeit aus Gründen der Korruptionsprävention nicht annehmen können, senden Sie diese mit einem kurzen Begleitschreiben an den Absender zurück. Entsprechende Musterbriefe finden Sie ebenfalls im Portal Korruptionsprävention im Wiki und als Download unter diesem Beitrag.

 

Sie haben Fragen, einen Grenzfall oder wissen nicht, wie Sie am besten weiter vorgehen sollen oder interessieren sich für die Themen Korruptionsprävention und Compliance?
Wenden Sie sich an den Beauftragten für Korruptionsprävention, Falco Zimmermann unter der E-Mail-Adresse: compliance@md-niedersachsen.de

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