Blitzlicht: Corona-Update
Impfpflicht für Mitarbeitende des MDN
Gemäß IfSG müssen alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind bis zum 15.03.2022 nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Zu diesen Unternehmen zählen u. a. „Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden“. Unter diese Regelung fällt der MD Niedersachsen. Nach jetzigem Verständnis betrifft das alle Beschäftigten des MDN, unabhängig davon, ob sie gutachterlich tätig sind oder nicht. Mit eingeschlossen sind auch extern tätigte Gutachtende. Wie diese Nachweise zu erfolgen haben, sagt weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung. Zu gegebener Zeit wird es noch weitere Informationen geben.
Nach derzeitigem Stand gilt jemand 14 Tage nach der 2. Impfung (Johnson & Johnson = 1. Impfung) als vollständig geimpft. Der Impfnachweis hat 12 Monate Gültigkeit. Ob und ggf. inwieweit es noch Änderungen in Bezug auf die Auffrischungsimpfungen ergeben, ist zurzeit noch unklar. Noch offen sind auch Regelungen für Personen, die sich aus med. Gründen nicht impfen lassen können oder Schwangere. Für nicht geimpfte Mitarbeitende ist es ratsam, sich in absehbarer Zeit um die Impfungen zu kümmern, um bis zum 15.03.2022 den Nachweis erbringen zu können.
Testpflicht für Besucher/innen in Pflegeeinrichtungen
Nach dem IfSG können nur noch Personen mit Testnachweis die Einrichtung betreten. Geimpfte und genesene Mitarbeitende von Einrichtungen müssen sich zwei Mal in der Woche selbst testen. Nicht testpflichtig sind Besuchende, die zu Behandlungszwecken die Einrichtungen betreten. Ob ggf. die Gutachtenden des MDN auch unter diese Regelung fallen, ist unklar. Die Corona Landesverordnung Niedersachsen schriebt sogar für geboosterte Besucher/innen eine Testpflicht vor. Die Gesundheitsminister-Konferenz (GMK) berät heute darüber, Geboosterte von der Testpflicht befreien. Das soll auch für Personen gelten, die eine Durchbruchsinfektion überstanden haben. Darunter fallen diejenigen, die vollständig geimpft waren, sich infiziert haben mit Symptomen und beim Gesundheitsamt erfasst waren. Für welche Bereiche es Ausnahmen von der Testpflicht geben soll, ist noch nicht bekannt. Für Personen, die gerade ihren vollständigen Impfschutz erstmalig erreicht haben, gilt die Testpflicht weiterhin.
Das Corona Krisenmanagement des MDN klärt zurzeit, ob eine analoge Regelung der Testungen für Mitarbeitende der Einrichtungen auch auf die Testpflicht für die Gutachtenden des MDN übertragen werden kann.
Ausnahmen von der Testpflicht für 2G plus im Land Niedersachsen
Die neue Corona Landesverordnung enthält zwei Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus. Befreit davon waren seit gut einer Woche auch schon Personen mit einer Drittimpfung, der sogenannten ‚Booster-‚Impfung. Neu ist, dass auch beim „Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung“ auf verpflichtende Schnelltests verzichtet wird. Gastronomen oder Veranstalter können auch auf das 2G-Modell ohne zusätzliche Tests umschwenken, dürfen dann aber nur maximal 70 Prozent ihrer Plätze belegen. Im Hallensport kann auf Test verzichtet werden, wenn pro Sportler eine Fläche von mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung steht. Für Friseure und Kosmetikstudios gilt die Testpflicht für Geimpfte nicht mehr.