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Blitzlicht: Homeoffice & Erste Hilfe

Blitzlicht vom 21.02.2022, heute mit diesen Themen: Verlängerung der Homeoffice-Möglichkeiten & Erste Hilfe in Betriebsstätten

Freiwilliges Arbeiten im Homeoffice wird verlängert

Ab dem 20. März entfällt die so genannte „Homeoffice-Pflicht“, bei der Kolleginnen und Kollegen mit geeigneten Aufgaben gesetzlich verpflichtet waren, im Homeoffice zu arbeiten. Die auch auf diesem Weg erzielten Kontaktreduzierungen haben einen wertvollen Beitrag geleistet, um Ansteckungsgefahren zu reduzieren. 
Um auch in dem unverändert dynamischen Infektionsgeschehen diese Vorteile weiter nutzen zu können, erhalten wir im Medizinischen Dienst Niedersachsen bis zum 30. Juni 2022 die Möglichkeit der freiwilligen Arbeit im Homeoffice. Voraussetzung bleibt, dass die Tätigkeiten hierfür geeignet sein müssen und dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Dauer sowie Art und Umfang der Arbeit im Homeoffice liegt in jedem Fall bei der zuständigen Führungskraft.
Darüber hinaus hat sich der MD Niedersachsen zum Ziel gesetzt, durch Analysen unter anderem der Arbeitsgruppe „Post-Corona“ sowie der gemeinsamen Entwicklung von Vereinbarungen von Dienststelle und Personalrat in den nächsten Monaten die Möglichkeiten für zukunftsorientiertes Arbeiten im Medizinischen Dienst partnerschaftlich auszugestalten und so langfristig zu lösen.

Weitere Schutzmaßnahmen nach dem 20. März

Vom Auslaufen der Bundesregelungen zum 20. März ist auch die Arbeitsschutz-Verordnung betroffen. Sie ist die Grundlage zum Beispiel für die Maskenpflicht am Arbeitsplatz, die Pflicht der Arbeitgeber, Corona-Tests zur Verfügung zu stellen sowie die 3G-Regel für das Betreten der Betriebsstätte. Zurzeit ist nicht bekannt, ob und welche Regelungen für den betrieblichen Arbeitsschutz ab dem 20. März gelten werden. Feststeht nur, dass für die Pflegefachkräfte weiter die FFP2-Maskenpflicht gilt. Zahlreiche Studien belegen, dass die FFP2-Maske der beste Schutz vor Übertragung des Virus ist, währenddessen die Impfung vor allem vor schweren Verläufen und weniger bis gar nicht vor Übertragung schützt. 

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die Landesregierung Niedersachsen hat für Mitte Februar einen Erlass mit Umsetzungshinweisen angekündigt. Die Bundesregierung will zudem die Corona-Schutzmaßnahmen-Verordnung anpassen. Auf dieser Verordnung basieren die Nachweise der Zertifikate. 
Im Laufe der nächsten Woche werden Verfahrensregelungen an die Führungskräfte gehen, sodass mit der Erfassung der Nachweise begonnen werden kann. Mitarbeitende, die bereits einen gültigen Impf- bzw. Genesenennachweis für den Zutritt der Betriebsstätte vorgelegt haben, müssen nichts weiter unternehmen. 

Erste Hilfe im MD Niedersachsen während Corona

Im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die Corona-Arbeitsschutzverordnung des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), dass auch in der Zeit der Homeoffice-Pflicht oder Zeiten der Kontaktreduzierungen Erste Hilfe für die in der Betriebsstätte tätigen Mitarbeitenden sicherzustellen ist. 
Auch aktuell ist es wichtig, die in der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) festgelegte Mindestanzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern zu erreichen. Ist dies aufgrund der aktuellen Homeoffice-Situation Homeoffice nicht immer möglich, sollte der Medizinische Dienst auch unter Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung der vorgegebenen Anzahl an Ersthelfenden möglichst nahekommen. Gemäß der DGUV können „approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte als aus- und fortgebildete Ersthelfer angesehen werden.“
Gemäß Abstimmung mit dem Leitenden Arzt des MD Niedersachsen, Dr. Jan Liebeneiner, können die Mitarbeitenden alle anwesenden Ärztinnen und Ärzte im Notfall für Erste Hilfe ansprechen. Diese Regelung ist keine Verpflichtung zur Anwesenheit im Sinne einer Dienstplanregelung zur Aufrechterhaltung der Ersthilfemöglichkeiten, sondern lediglich ein wichtiger Hinweis, dass alle Mitarbeitenden bei einem Notfall auch anwesende Ärztinnen und Ärzte als Ersthelfende hinzuziehen können. 

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