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Corona-Update: Aktueller Arbeitsschutzstandard und Hinweise zu Urlaubsreisen

Welche Regeln gelten am Arbeitsplatz, welche zur Fahrt oder nach der Rückkehr aus dem Sommerurlaub? Aktuelle Infos für alle Mitarbeitenden im Medizinischen Dienst Niedersachsen zusammengefasst.

Der Arbeitsschutzstandard des Medizinischen Dienstes wird laufend den aktuellen Gegebenheiten angepasst, damit Kolleginnen und Kollegen sich bestmöglich schützen können. Zuletzt wurde dieser am 28. Juni aktualisiert. Darin wird unter anderem festgehalten, dass für die Sicherheit am Arbeitsplatz weiterhin ausreichend Abstand eingehalten werden muss und insbesondere, wenn dies nicht möglich ist, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske getragen werden muss. Pro Mitarbeitendem müssen in den Büroräumen mindestens 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Den aktuell gültigen Arbeitsschutzstandard mit allen Details finden Sie auch zum Download unter dieser Meldung. 

Corona-Auswirkungen für Urlauber und Reiserückkehrer

Das Robert Koch-Institut (RKI) analysiert zusammen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat laufend, wie Länder in Bezug auf das Covid-19-Risiko einzuschätzen sind. Nach den aktuell maßgeblichen Regelungen sind Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, grundsätzlich verpflichtet sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Konkret heißt dies, man darf in dieser Zeit die eigene Wohnung bzw. das Haus nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. 
Welchen Status das möglicherweise geplante Urlaubsziel hat, können Sie tagesaktuell auf der Seite des RKI oder des Auswärtigen Amtes nachlesen.

Für Mitarbeitende, auch des Medizinischen Dienstes Niedersachsen, kann dies Auswirkungen nach der Rückkehr aus dem Urlaub haben.

So können Beschäftigte, die trotz Quarantäne im Homeoffice tätig werden, ihrer Arbeit nachgehen und haben damit einen Anspruch auf Vergütung. Bitte sprechen Sie dieses auf jeden Fall vor Urlaubsbeginn mit der Führungskraft ab. Wer aus einem Risikogebiet zurückkommt und unter Quarantäne steht, kann seine Arbeit nur dann ordnungsgemäß anbieten, wenn diese von Zuhause erbracht werden kann. Der betriebliche Arbeitsplatz darf in dieser Zeit selbstverständlich nicht aufgesucht werden. Ist also eine Arbeit aus dem Homeoffice nicht möglich, hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung, die ihm unter Missachtung der Quarantäneregeln angeboten wird, nicht annehmen muss und grundsätzlich auch nicht zur Zahlung des Lohnes verpflichtet ist. 

Für alle gilt: Beschäftigte, die aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten können, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und erhalten für die Dauer der Quarantäne entsprechend keine Vergütung. Im Grundsatz regelt aber das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsleistung in solchen Fällen. Dies gilt nicht, wenn eine Quarantäne durch den Nichtantritt der Reise hätte vermieden werden können. Wenn das Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiet eingestuft war und die Reise vermeidbar war, also keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlangen. Zu letzteren könnten etwa dringende medizinische Behandlungen, behördliche Termine oder familiäre Notfälle, wie eine Beerdigung gehören. Der Ausschluss der Entschädigung gilt nicht, wenn das Risikogebiet erst nach der Abreise als Risikogebiet eingestuft wird. Es ist also wichtig, vor und nach der Rückkehr aus dem Urlaub den Status des jeweiligen Reiselandes zu prüfen. 

Wer wissentlich in ein Risikogebiet reist und dort mit dem Coronavirus infiziert wird, kann unter Umständen auch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlieren. Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten hat.Voraussetzung ist, dass kein eigenes Verschulden vorliegt. Bei Reisen in ein Risikogebiet wird dies kontrovers diskutiert. Wer billigend in Kauf nimmt, mit dem Virus in einem Risikogebiet infiziert zu werden, setzt sich also dem Risiko aus, den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu verlieren. 

Einen kompakten und hilfreichen Überblick über die Pflichten bei der Rückkehr aus dem Urlaub erhalten Sie auch mit den Infografiken des Landes Niedersachsen, die Sie in der Bildergalerie am Ende dieses Beitrags ansehen können. 

Sie haben weitere Fragen oder eine persönliche Konstellation, die Sie im Zusammenhang mit einer Reise in Risikogebiete besprechen wollen? Anett Winter, Teamleiterin Personalbetreuung hilft gerne weiter:

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