GB Personal: Was bei Arbeitszeitveränderungen zu beachten ist
Unser Tarifvertrag (TV-MD) verweist bei Arbeitszeitveränderungen bzw. bei befristeter Teilzeitbeschäftigung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Teilzeitbeschäftigung ist im TV MD in § 12a geregelt: „Beschäftigte haben die Möglichkeit, ihre regelmäßige Arbeitszeit insbesondere im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu verändern.“.
Neben dem Elternzeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz besteht für Mitarbeitende ggf. auch ein Anspruch auf Arbeitszeitveränderung nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz: „Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.“ (sog. „Brückenteilzeit“)
Abweichend von dieser gesetzlichen Regelung sind aufgrund interner Regelungen auch kürzere Zeiträume für folgende Fälle möglich:
- Kinderbetreuung für Kinder unter 18 Jahren
- Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen
Für die Antragsfristen sind weitere gesetzliche Regelungen zu beachten. So sieht der § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz Folgendes vor: „Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.“
Für Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer Elternzeit die Arbeitszeit reduzieren wollen, gilt hingegen eine Frist von vier Wochen vor Beginn der Arbeitszeitveränderung (§ 15 Abs. 5 S. 3 BEEG). In diesem Fall ist eine Arbeitszeit zwischen mindestens 15 Std. bis maximal 32 Std. wöchentlich möglich.
Gerne geht der MD Niedersachsen in Abstimmung mit Ihnen auf individuelle Bedürfnisse und Lebenslagen ein. Um weiterhin die internen Abläufe planbar und strukturiert gestalten zu können, bittet der GB Personal darum, bei planbaren Ereignissen die genannten Fristen einzuhalten. Bei unvorhergesehenen oder dringenden Fälle agieren wir selbstverständlich flexibel. Sprechen Sie dazu Ihre Sachbearbeitenden an.
Den Antrag auf eine Arbeitszeitveränderung richten Sie wie gewohnt zunächst per E-Mail an Ihre zuständige Führungskraft. Dieser sollte folgende Angaben enthalten:
- Angabe der gewünschten Teilzeit-Stunden
- Beginn der Arbeitszeitveränderung sowie ggf. ein voraussichtliches Ende bei dem Wunsch einer befristeten Arbeitszeitveränderung
- Angabe der Arbeitstage (Anzahl und Verteilung auf die Wochentage)
Sofern Ihre Führungskraft mit der Veränderung Ihrer Arbeitszeit einverstanden ist, leitet sie den Antrag an die zuständige Geschäftsbereichsleitung weiter. Nach erfolgter Zustimmung durch die Geschäftsbereichsleitung erhält der GB Personal Ihren Antrag auf Arbeitszeitveränderung und bearbeitet diesen intern weiter.
Für Sie wichtig zu wissen: Die Verantwortung der Überwachung von befristeten Arbeitszeitveränderungen liegt eigenverantwortlich bei Ihnen als Mitarbeitende – Führungskräfte sind für die Abstimmung, Vereinbarung und Freigabe der Arbeitszeit zuständig, nicht für die Einhaltung von Fristen oder das Auslaufen von Arbeitszeitveränderungen. Bitte gehen Sie daher rechtzeitig auf Ihre Führungskräfte und den GB Personal zu.
Sie haben Fragen oder suchen nach einer individuellen Lösung? Die jeweils für Sie zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter finden Sie rechts oben auf jeder Ihrer Gehaltabrechnungen in unserem HR-IS LogaAll-in.