Geschenke in der Vorweihnachtszeit: Grenzen beachten
Die Fälle von Bestechlichkeit im Gesundheitswesen sind 2019 gegenüber den Vorjahren angestiegen, wie das Bundeskriminalamt im Oktober 2020 berichtete. Ein Grund mehr, dass auch die Kolleginnen und Kollegen im MDKN diesem Thema gegenüber sensibel bleiben.
Die Leitlinien des MDK Niedersachsen legen fest, dass alle Mitarbeitenden „jeden Anschein vermeiden sollen, im Rahmen ihrer Ausgabenausführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein und sich nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren“.
Klar ist: Allen Beschäftigten des MDKN ist es grundsätzlich untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise und ausdrücklich vor der Annahme zustimmt. Die Annahme muss zudem bei der Beauftragten für Korruptionsprävention angezeigt werden.
Nicht jeder Werbekugelschreiber ist Korruption
Als Faustformel: Die Zustimmung des Arbeitgebers bei der Annahme von – nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel), die den Betrag von 10 EUR nicht übersteigen – gilt als stillschweigend erteilt. Auch die Annahme von Geschenken aus dem Kollegenkreis (z. B. anlässlich eines Dienstjubiläums), die öffentliche Annahme von Blumensträußen bei Veranstaltungen im dienstlichen Auftrag oder eine übliche angemessene Bewirtung aus dienstlichem Anlass, denen sich der Mitarbeiter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen, ist zulässig.
Für die Teilnahme an Informations- und Präsentationsveranstaltungen sowie Fortbildungsveranstaltungen von Dritten, welche die Kosten übernehmen, ist hingegen in jedem Einzelfall eine Zustimmung erforderlich. Hier muss die die Beauftragte für Korruptionsprävention eingeschaltet werden, um den Einzelfall zu klären. Denn es gilt sicherzustellen, dass das dienstliche Interesse und fachliche Gesichtspunkte überwiegen und eine Beeinflussung auszuschließen ist.
Was tun, wenn ich ein Geschenk erhalte?
Ganz konkret finden Sie die Regelungen mit Beispielen als Merkblatt „Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen“ auf dem Portal „Korruptionsprävention“ im WIKI.
Generell gilt: Wenn der Mitarbeiter ein Geschenk und Präsent erhält, bei dem er zunächst nicht weiß, dass ihm ein Vorteil zugewendet wurde (z. B. durch einen persönlich an ihn adressierten Brief oder durch ein an ihn adressiertes Päckchen, dessen Inhalt er erst beim Öffnen erkennt), geben Sie bitte unverzüglich Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten und der Beauftragten für Korruptionsprävention Bescheid. Informieren Sie den Absender, dass Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des MDKN zur Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit des MKDN keine Geschenke, Präsente oder Ähnliches annehmen dürfen. Senden Sie das Päckchen zurück. Eine Kopie des entsprechenden Schreibens senden Sie bitte an die Beauftragte für Korruptionsprävention.
Sie haben Fragen, einen Grenzfall oder wissen nicht, wie Sie am besten weiter vorgehen? Sabine Sachweh, die Beauftragte für Korruptionsprävention, hilft Ihnen gerne weiter: