Geschenke in der Vorweihnachtszeit und Bewirtung bei Teamsitzungen
Geschenke in der Vorweihnachtszeit
Kekse, Werbeartikel, Delikatessen oder Einladungen: Viele Unternehmen nutzen die Vorweihnachtszeit, um Dankbarkeit zu zeigen oder in Erinnerung zu bleiben. Für Beschäftigte des MD Niedersachsen gilt besondere Sensibilität.
Grundregel:
Mitarbeitende sollen vermeiden, den Eindruck zu erwecken, dass sie persönliche Vorteile erwarten. Daher besteht grundsätzlich ein Annahmeverbot für Geschenke, Zuwendungen oder Vergünstigungen, das nur in Ausnahmefällen aufgehoben wird.
Unzulässige Geschenke:
Bargeld, Wertsachen, Freikarten oder andere geldwerte Vorteile dürfen von Dritten nie angenommen werden.
Ausnahmen bei geringwertigen Geschenken:
Stillschweigende Zustimmung kann bei geringwertigen Aufmerksamkeiten bestehen, die schwer abzulehnen sind:
- Geringwertige Aufmerksamkeiten bis 20 € wie Kugelschreiber, Kalender oder Notizblöcke
- Geschenke aus dem Kollegenkreis im üblichen Rahmen (z. B. Eintrittskarten, Blumen zur Hochzeit)
- Übliche Bewirtung bei dienstlichen Veranstaltungen (z. B. gemeinsamer Imbiss)
Auch kleine Geschenke prüfen:
Selbst geringwertige Zuwendungen können als „Türöffner“ dienen. Prüfen Sie Anlass und Zweck und ziehen Sie bei Unsicherheiten den Beauftragten für Korruptionsprävention hinzu.
Nict geringfügige Geschenke:
Über der Geringfügigkeitsgrenze ist der Beauftragte für Korruptionsprävention einzuschalten, um zu klären, ob die Annahme zulässig ist oder abgelehnt werden sollte. Gleiches gilt für Einladungen zu Informations- oder Präsentationsveranstaltungen, deren Kosten Dritte tragen.
Einladungen zu Weihnachtsfeiern:
Teilnahme an Veranstaltungen Dritter ohne fachlichen Bezug kann den Eindruck von Beeinflussbarkeit erzeugen. Solche Einladungen sollten höflich abgelehnt werden, insbesondere wenn sie an private Adressen gesendet werden, Angehörige einbezogen sind oder die Veranstaltung überwiegend der Unterhaltung dient.
Vorgehensweise bei Geschenken:
Geschenke, die nicht eindeutig geringwertig sind, melden Sie unverzüglich an Ihre(n) Vorgesetzte(n) und den Beauftragten für Korruptionsprävention. Ist die Annahme unzulässig, senden Sie das Geschenk mit kurzem Begleitschreiben zurück.
Bei Fragen wenden Sie sich an die stellvertretende Beauftragte für Korruptionsprävention, Anna-Lina Döpke: compliance@md-niedersachsen.de
Bewirtung bei Team-Veranstaltungen
In der Vorweihnachtszeit wird die Bewirtungsrichtlinie gern genutzt, um Besprechungen festlich zu gestalten – das ist weiterhin möglich.
Primäres Ziel der Richtlinie ist die Bewirtung bei Dienstveranstaltungen. Budgets sollen daher für Speisen und Getränke vor Ort genutzt werden, z. B. Catering, Obst, alkoholfreie Getränke oder Süßigkeiten. Überschüssiges darf von Teilnehmenden mitgenommen werden.
Nicht erfasst sind Speisen oder Getränke, die ausdrücklich als Geschenke gedacht und verpackt sind, oder Non-Food-Artikel wie Tassen oder Schlüsselanhänger.