Personalverwaltung: Information zur Kinderbetreuung im „Lockdown“
Ist das Kind krank und muss betreut werden, haben Mitarbeitende einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.
Zusätzlich besteht für Mitarbeitende, die gesetzlich krankenversichert sind, ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld gemäß § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn
- sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
- eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
- das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Anspruchsdauer ist in § 45 Abs. 2 SGB V geregelt.
Je Kalenderjahr hat jeder Mitarbeitende, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen.
Der Gesetzgeber hat zeitlich begrenzt auf das Kalenderjahr 2021 den Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld ausgedehnt und § 45 SGB V um einen neuen Absatz 2a erweitert. Durch diesen verlängert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage und für Mitarbeitende, die alleinerziehend sind, auf bis zu 40 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Mitarbeitende mit mehreren Kindern für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 90 Arbeitstage.
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht im Jahr 2021 auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen ist oder für die Gruppe bzw. Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.
Wurde der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Das „GWB-Digitalisierungsgesetz“ wurde am 18.01.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind die gesetzlichen Änderungen zum Kinderkrankengeld rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft getreten und treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Über die erforderliche Betreuung zu Hause haben Mitarbeitende einen Nachweis bei ihrer Krankenkasse und auch beim MDKN einzureichen. Es erfolgt dann eine entsprechende Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung; das Kinderkrankengeld muss vom Mitarbeitenden bei der Krankenkasse beantragt werden.
Bitte reichen Sie in diesem Fall als Nachweis für den MDKN eine Kopie der Unterlagen ein, die Sie an Ihre Krankenkasse zur Kostenübernahme übersenden.
Ist ein Mitarbeitender privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat, unter Berücksichtigung der o. g. An-spruchsvoraussetzungen, auch in diesen Fällen nur einen Anspruch auf höchstens 10 bis 25 Arbeits-tage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr; im Kalenderjahr 2021 auf höchstens 20 bis 45 Arbeitstage.
Zu dem Thema hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen hilfreichen Fragen- und Antwort-Katalog veröffentlicht, den Sie auf dieser Webeseite einsehen können.
Im Grundsatz hat der Gesetzgeber zusätzlich zu den Regelungen nach § 45 SBG V eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz vorgesehen. Wir werden hier nicht tiefer auf die Regelungen eingehen, da diese kaum Anwendung im MDKN finden wird. Eine Freistellung nach diesen Regelungen kann nur greifen, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice zur Verfügung stellen kann. Ansonsten sind die Mitarbeitenden nach dieser Regelung aufgefordert die Tätigkeiten im Homeoffice wahr zu nehmen.
Bitte nutzen Sie für eine notwendige Kinderbetreuung nach Möglichkeit auch Resturlaub und Gleitzeitguthaben.
Für weitere Fragen zu Ihrer individuellen Situation steht Ihnen Ihre Personalsachbearbeiterin bzw. Ihr Personalsachbearbeiter gerne zur Verfügung – die Kontaktdaten finden Sie unter anderem auf Ihrer letzten Abrechnung. Für weitere Fragen oder wenn Sie zur „Notbetreuung“ Ihres Kindes / Ihrer Kinder eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigen, wenden Sie sich auch gerne an Anett Winter, Teamleitung Personalbetreuung: