Tarifeinigung erzielt: Änderungen im Manteltarifvertrag
Am 20. Januar 2026 haben die Tarifvertragsparteien (Tarifgemeinschaft der Medizinischen Dienste, GdS und Marburger Bund) ein Verhandlungsergebnis bezüglich einiger Änderungen des Manteltarifvertrages sowie der Reisekostenregelung erzielt.
Am 02. März 2026 endete die Erklärungsfrist, so dass wir Ihnen nun gerne darstellen wollen, welche wesentlichen Änderungen sich für die Mitarbeitenden aus dem Verhandlungsergebnis ergeben. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Änderungen erst zum 01. Juli 2026 in Kraft treten.
1. Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt in berufsständisches Versorgungswerk
§ 38 Abs. 1 TV MD wird wie folgt ergänzt:
„Beschäftigte, die Altersrente(n) aus verschiedenen berufsständischen Versorgungswerken und/oder gesetzlichen Rentenversicherungsträgern erhalten (werden), können ihre Weiterbeschäftigung über den in Satz 1 und/oder 2 genannten automatischen Beendigungstermin verlangen, bis spätestens in allen diesen Versorgungswerken/bei allen diesen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern das Alter für eine abschlagsfreie Altersrente erreicht ist. Beschäftigte haben dieses Begehr dem Arbeitgeber spätestens 12 Monate vor dem Beendigungstermin nach Satz 1 und/oder 2 und unter Angabe des gewünschten neuen Beendigungstermins in Textform und mit entsprechendem Beleg anzuzeigen. Bei fristgerechter Anzeige ist das Begehr nicht ablehnbar.“
Die Tarifpartner treffen bezüglich der Anzeigepflicht für den Zeitraum vom 01. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 Übergangsregelungen.
Was bedeutet das für Sie?
Diese Regelung betrifft Mitarbeitende, die nicht ausschließlich Rentenansprüche aus der Gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Das Arbeitsverhältnis endet weiterhin automatisch mit Erreichen des Alters, in dem eine abschlagsfreie Altersrente des berufsständischen Versorgungswerks beansprucht werden kann.
Dies ist derzeit grundsätzlich das Versorgungswerk, in das zum Zeitpunkt des Renteneintritts eingezahlt wird.
Ab dem 01. Juli 2026 haben Mitarbeitende, die in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, die Möglichkeit, eine Weiterbeschäftigung zu verlangen, sofern sie in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk oder der Gesetzlichen Rentenversicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Rente beanspruchen können.
Hierfür bedarf es eines Antrags der Mitarbeitenden in Textform (z.B. per E-Mail), der spätestens 12 Monate vor Beginn dem Anspruch der abschlagsfreien Rente aus dem derzeitigen Versorgungswerk, beim MDN gestellt werden muss.
Für Mitarbeitende, die innerhalb des Zeitraumes vom 01. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 diesen Zeitpunkt erreichen, wird es Übergangsregelungen geben. Wir werden Sie hierüber umgehend informieren, sobald uns diese bekannt sind.
2. Dienstradleasing
Der Tarifvertrag wird es künftig erlauben, dass der Arbeitgeber Dienstradleasing für Mitarbeitende im Rahmen der Entgeltumwandlung anbieten kann. Der MDN möchte diese Möglichkeit für die Mitarbeitenden gern zur Verfügung stellen. Einen genauen Zeitpunkt sowie Konditionen hierzu können zum jetzigen Zeitpunkt nicht genannt werden. Wir werden Sie auch in diesem Punkt auf dem Laufenden halten, sobald es konkrete Informationen hierzu gibt.
3. Reisekostenregelung (Anlage 3 des Tarifvertrages):
a) Dienstreise
Eine wesentliche Änderung in der Reisekostenregelung ist die Streichung des Begriffs „Dienstgang“ aus dem Tarifvertrag. Es wird daher künftig keine Unterscheidung mehr zwischen Dienstgang und Dienstreise geben. Jede Reise zur vorübergehenden Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte der/des Beschäftigten wird künftig eine Dienstreise darstellen. Hier werden wir natürlich auch die Buchungssystematik in LOGA verändern. Da der Tarifvertrag erst zum 01. Juli 2026 in Kraft tritt, wird dies auch erst zu diesem Zeitpunkt umgesetzt. Bist dahin bleibt es bei der gewohnten Buchungsmethodik.
b) Beginn und Ende der Dienstreise
Neu wird außerdem sein, dass Dienstreisen künftig immer an der Wohnung beginnen und enden, es sei denn Dienstreisen beginnen und enden tatsächlich an der Dienststätte.
Es wird daher ab dem 01. Juli 2026 keine fiktive Berechnung des Beginns der Reise an der Dienststätte notwendig sein, sofern die Dienstreise tatsächlich an der Wohnung beginnt.
Wir werden Sie rechtzeitig vor der Umstellung noch einmal auf die Veränderungen hinweisen.
Der neue Tarifvertrag ist unter folgendem Link bereits für Sie einsehbar: IMS Portal - Tarifvertrag ab 01.07.2026 MDN-TV-002
Bei Fragen zum Tarifergebnis wenden Sie sich bitte ausschließlich an das Postfach GB-Personal@md-niedersachsen.de.