Vorsicht bei Geschenken in der Vorweihnachtszeit
Wie jedes Jahr in der Advents- und Weihnachtszeit erreichen viele Kolleginnen und Kollegen des MD Niedersachsen Weihnachtsgrüße von Geschäfts- und Firmenpartnern, verbunden mit einer Danksagung für die erfolgreiche Zusammenarbeit im vergangen Jahr. Als Zeichen der Anerkennung und als nett gemeinte Aufmerksamkeit versenden einzelne Firmen kleinere und auch größere Geschenke, Präsentkörbe und vieles mehr. Die Art der Geschenklieferungen ist vielfältig und reicht von handelsüblichen Kalendern, Kugelschreibern sowie Weihnachtsgebäck und Kerzen bis hin zu Rotweinflaschen und Einladungen zu firmeninternen Weihnachtsfeiern mit Familienangehörigen.
Wie angemessen damit umgehen? Unsere Leitlinien legen hierzu folgende Regel fest:
„Alle Mitarbeitende des MD Niedersachsen sollen den Anschein vermeiden, dass sie im Rahmen ihrer Ausgabenausführung für persönliche Vorteile empfänglich sind und sich nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen orientieren“. Klar ist: Allen Beschäftigten des MD ist es grundsätzlich untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise und ausdrücklich vor der Annahme zustimmt. Die Annahme muss zudem bei der Beauftragten für Korruptionsprävention angezeigt werden.
Als Faustformel gilt:
Die Zustimmung des Arbeitgebers bei der Annahme von – nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel), die den Betrag von 10 € nicht übersteigen – gilt als stillschweigend erteilt. Auch die Annahme von Geschenken aus dem Kollegenkreis (z. B. anlässlich eines Dienstjubiläums), die öffentliche Annahme von Blumensträußen bei Veranstaltungen im dienstlichen Auftrag oder eine übliche angemessene Bewirtung aus dienstlichem Anlass, denen sich der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen, ist zulässig.
Für die Teilnahme an Informations- und Präsentationsveranstaltungen sowie Fortbildungsveranstaltungen von Dritten, welche die Kosten übernehmen, ist hingegen in jedem Einzelfall eine Zustimmung erforderlich. Hier muss die Beauftragte für Korruptionsprävention eingeschaltet werden, um den Einzelfall zu klären. Denn es gilt sicherzustellen, dass das dienstliche Interesse und fachliche Gesichtspunkte überwiegen und eine Beeinflussung auszuschließen ist. Bei Einladungen zu Weihnachtsfeiern oder Firmenveranstaltungen verhält es sich ähnlich (siehe Intranetmeldung vom 12.11.2021: „MD Niedersachsen – Hintergründe für Videokonferenzen & wie umgehen mit externen Einladungen?“). Es gibt Indikatoren und Warnhinweise, die eine mögliche Vorteilsnahme oder Beeinflussung bei externen Einladungen erkennen lassen (z.B. persönlich adressierte Einladung an einen Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin und seinen oder ihren Angehörigen, Rahmenprogramm und Inhalt der Veranstaltung sind ausschließlich auf Unterhaltung ausgerichtet, etc. …). Die Beauftragte für Korruptionsprävention weist darauf hin, Einladungen zu Veranstaltungen dieser Art zum Zweck der Wahrung der Neutralität und Vermeidung des bloßen Anscheins der Bestechlichkeit und der Vorteilsannahme nicht anzunehmen.
Was tun, wenn ich ein Geschenk erhalte?
Die genauen Details dazu finden Sie in der Anlage 2 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen zur Dienstanweisung Korruptionsprävention im WIKI unter „Korruptionsprävention“. Ganz konkret finden Sie die Regelungen mit einer Vielzahl von Beispielen als Merkblatt „Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen“ ebenfalls im WIKI.
Generell gilt: Wenn Sie als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin ein Geschenk und Präsent erhalten, bei dem Sie zunächst nicht wissen, dass Ihnen ein Vorteil zugewendet wurde (z. B. durch einen persönlich an Sie adressierten Brief oder Päckchen, dessen Inhalt Sie erst beim Öffnen erkennen), geben Sie bitte unverzüglich Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten und der Beauftragten für Korruptionsprävention Bescheid. Aufgrund der generellen Gefahr für den Anschein der Empfänglichkeit für private Vorteile ist die Annahme einer Reihe ganz bestimmter Leistungen untersagt. Hierzu zählen u.a. Bargeld oder bargeldähnliche Zuwendungen, die Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften, ... .
Informieren Sie in solchen Fällen den Absender, dass Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des MDN zur Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit des MDN keine Geschenke, Präsente oder Ähnliches annehmen dürfen. Senden Sie das Päckchen zurück. Eine Kopie des entsprechenden Schreibens senden Sie bitte an die Beauftragte für Korruptionsprävention. Entsprechende Arbeitshilfen, Musterschreiben für die Rücksendung finden sie ebenfalls im WIKI. Darüber hinaus nennt die Anlage 2 der Dienstvereinbarung Korruptionsprävention auch Fälle, bei denen von einer allgemeinen Zustimmung ausgegangen wird. „Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel in einfacher Ausführung wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke), soweit deren Wert insgesamt 10 € nicht übersteigt und soweit die Zuwendung im Kalenderjahr je Zuwendungsgeber nicht wiederholt wird,“ sind solche Fälle, in denen eine Zustimmung zur Annahme eines Präsents stillschweigend erteilt ist.
Wo Korruption beginnt, ist schwer festzulegen. Die Übergänge sind meist nicht eindeutig zu identifizieren. Schon kleine Aufmerksamkeiten (< 10 Euro!) können über einen längeren Zeitraum gezielt eingesetzt werden, um die Mitarbeitenden moralisch abhängig zu machen!
Manchmal beginnt es ganz harmlos:
Ein kleines Präsent zu Weihnachten, es folgen weitere Aufmerksamkeiten und dann gibt es mal eine „private“ Einladung zum Abendessen oder zu einem Fußballspiel. Stellen Sie sich daher immer die Frage: Aus welchem Grund wird mir dies angeboten und was steckt dahinter?
Sie haben Fragen, einen Grenzfall oder wissen nicht, wie Sie am besten weiter vorgehen sollen? Sabine Sachweh, die Beauftragte für Korruptionsprävention, hilft Ihnen gerne weiter: