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Was tun bei Geschenken in der Vorweihnachtszeit und darüber hinaus?

Das Schenken ist beliebt, vor allem in der Weihnachtszeit, aber ist das Annehmen von Geschenken auch zulässig?

Kekse, Werbeartikel, aber auch hochwertige Delikatessen oder Einladungen - viele Unternehmen nutzen die Vorweihnachtszeit, um sich mit kleinen oder größeren Aufmerksamkeiten zu bedanken und in Erinnerung zu bleiben. 
Als Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen Mitarbeitende des MD Niedersachsen bei der Annahme von Geschenken im dienstlichen Kontext besonders sensibel sein. Hier finden Sie hilfreiche Hinweise.

Welche Grundregel ist zu beachten?
Alle Mitarbeitenden des MD Niedersachsen sollen den Anschein vermeiden, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabenausführung für persönliche Vorteile empfänglich sind und sich nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen orientieren. Deshalb besteht für Geschenke, Zuwendungen und Vergünstigungen ein grundsätzliches Annahmeverbot, dass nur in Ausnahmefällen entfällt.

Welche Geschenke dürfen nicht angenommen werden?
Bestimmte Zuwendungen wie Bargeld, Wertsachen, Gutscheine oder sonstige geldwerte Vergünstigungen und Rabatte dürfen in keinem Fall angenommen werden.

Eine detaillierte Auflistung finden Sie auf dem QM-Portal unter der Rubrik Korruptionsprävention.

Was sind typische Fälle einer stillschweigenden Zustimmung?
Bei geringen Werten oder Vorteilen, die nach allgemeinen Gepflogenheiten nur schwer abzulehnen sind, kann es sein, dass von einer stillschweigenden Zustimmung zur Annahme auszugehen ist. Typische Fälle sind:

  • Kleinere, geringwertige Aufmerksamkeiten, die einen Wert von 10 € nicht überschreiten und die sich im Kalenderjahr nicht wiederholen wie zum Beispiel Kugelschreiber, Kalender, Notizblöcke
  • Geschenke aus dem Kollegenkreis im üblichen und angemessenen Umfang (z.B. Blumenstrauß zum Geburtstag)
  • Im Rahmen einer Teilnahme an einer Veranstaltung im dienstlichen Auftrag öffentlich überreichte Blumensträuße (z.B. als Anerkennung für einen gehaltenen Vortrag)
  • Übliche und angemessene Bewirtung bei Veranstaltungen, die aus dienstlichem Ansatz besucht werden (z.B. gemeinsamer Imbiss bei ganztägiger Veranstaltung)

Können auch kleinere Geschenke problematisch sein?
Auch kleinere Aufmerksamkeiten können als „Türöffner“ dienen und über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden, um Mitarbeitende in ein moralisches Abhängigkeitsverhältnis zu bringen.

Schauen Sie daher auch bei kleineren Geschenken genau hin, hinterfragen Sie den Grund der Zuwendung und wenden Sie sich bei Unsicherheiten an den Beauftragten für Korruptionsprävention.

Was ist bei nicht geringfügigen Geschenken und Vorteilen zu beachten?
Oberhalb der Grenze des Geringfügigen, muss der Beauftragte für Korruptionsprävention eingeschaltet werden: Es ist zu klären, ob eine Zustimmung des Medizinischen Dienstes zur Annahme notwendig ist oder das Geschenk zur Vermeidung des Eindrucks der Beeinflussbarkeit von vornherein abgelehnt werden sollte.
Bei der Einladung zu Informations- und Präsentationsveranstaltungen, bei denen Dritte die Kosten übernehmen, ist der Beauftragte für Korruptionsprävention immer einzuschalten. 

Was ist bei der Einladung zu Weihnachtsfeiern zu beachten?
Die Teilnahme an Weihnachtsfeiern oder sonstige Veranstaltungen von Dritten, mit nur geringem oder nicht vorhandenem fachlichen Bezug, kann den Eindruck von Beeinflussbarkeit und Bestechlichkeit erwecken. Um dies zu vermeiden, weist der Beauftragte für Korruptionsprävention darauf hin, solche Einladungen höflich abzulehnen.
Kritische Einladungen erkennen Sie unter anderem daran, dass Sie Ihnen unter Ihrer privaten Anschrift zugehen, Angehörige mit eingeladen werden oder die Veranstaltung primär der Unterhaltung dient.

Was tun, wenn ich ein Geschenk erhalte?
Erhalten Sie Geschenke oder andere Aufmerksamkeit an Ihre dienstliche oder private Anschrift, die nicht ganz offensichtlich von geringfügigem Wert sind, geben Sie bitte unverzüglich Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten und dem Beauftragten für Korruptionsprävention Bescheid. 
Sollte sich herausstellen, dass Sie ein Geschenk, eine Einladung oder eine andere Aufmerksamkeit aus Gründen der Korruptionsprävention nicht annehmen können, senden Sie diese mit einem kurzen Begleitschreiben an den Absender zurück. 

Sie haben Fragen, einen Grenzfall oder wissen nicht, wie Sie am besten weiter vorgehen sollen? Wenden Sie sich an den Beauftragten für Korruptionsprävention, Falco Zimmermann oder an die stellvertretende Beauftragte für Korruptionsprävention, Anna-Lina Döpke unter der E-Mail-Adresse: compliance@md-niedersachsen.de

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